Bekanntermaßen ist der Einsatz von Videoüberwachungssystemen datenschutzrechtlich an hohe Anforderungen geknüpft. Möchten Verantwortliche – bspw. Unternehmen – diese nutzen, haben sie im Voraus eine detaillierte Prüfung im Hinblick auf die Zulässigkeit der geplanten Verwendung durchzuführen. Die Datenschutzkonferenz hat diesbezüglich im Jahr 2020 eine umfassende „Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ herausgegeben. Diese 41 Seiten lange Orientierungshilfe gibt die Auffassung der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder wieder, unter welchen Voraussetzungen diese Stellen auf eine Videoüberwachung zurückgreifen dürfen. Die Vorabdefinition des Zwecks der Kameras, das Vorliegen einer einschlägigen Rechtsgrundlage für die stattfindende Datenverarbeitung, die Erfüllung von Informationspflichten und das Treffen geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen sind nur einige der Vorgaben, die darin beschrieben werden.

Videoüberwachung – ein sensibles Thema

Betont wird – zu Recht –, dass mit Videoüberwachung Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen einhergehen, welche sich mit dem technischen Fortschritt deutlich erhöht haben. Problematisch ist dabei insbesondere die fehlende Einflussmöglichkeit der davon erfassten Personen. Oftmals sind Videokameras kaum zu umgehen, während gleichzeitig Aufnahmen angefertigt werden, auf die im Folgenden kein Zugriff mehr besteht. Die Aufsichtsbehörden haben die Videoüberwachung im Fokus: So hat bspw. die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen jüngst einen Auszug der von ihr im Jahr 2021 verhängten Bußgelder nach der DSGVO veröffentlicht. Zu fünf von sechs genannten Geldbußen kam es dabei im Zusammenhang mit Kameraeinsätzen.

Zwecke der Videoüberwachung – die Sächsische Datenschutzbeauftragte berichtet

Umso interessanter erscheint vor diesem Hintergrund, dass die Sensibilität dieses Thema trotz dieser Umstände (und der Bekanntheit der möglichen Bußgeldausmaße gem. der DSGVO) nicht gänzlich durchgedrungen zu sein scheint. So berichtet etwa die Sächsische Datenschutzbeauftragte in ihrem Tätigkeitsbericht 2021 von zwei Fällen, die sie selbst mit dem Titel „Kurioses und Merkwürdiges zur Videografie“ versehen hat. Die Einführung beginnt nicht nur vielversprechend mit den Worten: „Immer wieder erlebe ich bei meinen Untersuchungen, wie wenig Gedanken sich manche Kamerabetreiber über die Grenzen der Videoüberwachung machen und dass sie das informationelle Selbstbestimmungsrecht der beobachteten Personen verletzen, wenn sie unbescholtene Mitmenschen ständig unter Beobachtung haben. Umso mehr erstaunt es mich, welche Argumente Verantwortliche zuweilen als Rechtfertigung für den Kameraeinsatz anführen; Begründungen, die auch offensichtlich nicht als Rechtfertigung einer Verarbeitung wegen eines berechtigten Interesses gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) taugen.“ Auch die weiteren Ausführungen lassen in der Tat aufmerken:

  1. Ein sächsischer kommunaler Ordnungsdienst hatte sich an die Aufsichtsbehörde gewandt, da auf Fensterbänken im dritten Stock eines Wohnhauses mehrere Kameras entdeckt worden waren. Der Betreiber der Kameras und gleichzeitig Bewohner ließ die Bediensteten nicht nur Einblick in die Kameraüberwachung nehmen, sondern gab darüber hinaus auch Auskünfte dazu. Die von ihm eingesetzten Videokameras erfassten dabei nicht nur die ansteigende Straße vor dem Wohnhaus; sondern auch weitere, sich gegenüber befindende Wohngebäude wurden mitgefilmt. Als Grund nannte der Bewohner tatsächlich Unterhaltungszwecke (vor allem im Winter bei frischem Schnee, wenn Kraftfahrzeuge aufgrund der Steigung der Straße Probleme hätten). Obgleich nur Technik älteren Standes zum Einsatz kam und keine Aufzeichnungen getätigt wurden, übertrug er die Live-Bilder aus den Kameras auf seinen Fernseher und erschuf damit letzten Endes seinen eigenen zusätzlichen Live-Kanal. Wie die Sächsische Datenschutzbeauftragte (passenderweise) bemerkte: „Es bleibt hier nur zu vermuten, dass er wohl mit dem Programmangebot der herkömmlichen TV-Sender nicht vollumfänglich zufrieden war. Sie konnte den Bewohner übrigens vom Abbau der Videokameras überzeugen, sprach jedoch aufgrund der Schwere des Rechtsverstoßes auch eine Verwarnung aus.
  2. Auch eine Bürgerpolizistin suchte den Kontakt zur Aufsichtsbehörde. Sie hatte einen Grundstückseigentümer auf durch ihn eingesetzte Videokameras angesprochen, bei denen sie den Verdacht hegte, dass ebenfalls öffentlicher Verkehrsraum (hinter der Eingangspforte und Grundstückseinfriedung) gefilmt werde. Der Grundstückseigentümer gestand diese Tatsache und führte als Grund aus, Radfahrer, aber auch gemeindliche Bauhofmitarbeiter im Rahmen von Räum- und Streuarbeiten sowie Post- und Zeitungszusteller mit ihren Fahrzeugen (und sogar ein Pferdegespann!) seien auf dem Gehweg vor dem Grundstück gefahren. Zudem erfolge die Pflege des Rasens vor dem Grundstück nur unregelmäßig. Daher müsse eine Kontrolle stattfinden, wobei – so die Sächsische Datenschutzbeauftragte – er „sich offensichtlich selbst hierzu berufen“ sah. Sie berichtet des Weiteren davon, dass es durch den Grundstückseigentümer sogar zu einer Beschwerde beim zuständigen Bauhofleiter „wegen der aus seiner Sicht mangelhaften Qualität des Winterdienstes“ kam und er die Videoaufzeichnungen dabei als Beleg verwendete. Nach Aufforderung der Landesbeauftragten veränderte der Grundstückseigentümer die Kameraausrichtung schließlich so, dass nur noch sein privater Grundstückseingang erfasst wurde. Aber auch er wurde wegen der Schwere des Verstoßes verwarnt.

Fazit

Diese Beispiele zeigen, dass es beim Thema Bewusstsein für die Risiken einer Videoüberwachung – insbesondere im Bereich der Nachbarschaft – noch Nachholbedarf zu geben scheint. Nach der Redewendung: „Was du nicht willst, das man dir tu, das füg auch keinem andern zu!“ sollte immer vorab über die Konsequenzen von Kameraeinsätzen nachgedacht werden. Und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Bereich Videoüberwachungen sollten selbstverständlich vorab studiert werden, um keine (unwissentlichen) Rechtsverstöße zu begehen.