Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO stellt für die betroffenen Personen ein zentrales Werkzeug aus der DSGVO dar. Mit diesem grundsätzlich sehr weitreichenden Anspruch kann die betroffene Person von Unternehmen und sonstigen Stellen einerseits Auskunft über die sie betreffende Datenverarbeitung und andererseits sogar eine Kopie dieser Daten verlangen. Das könnten also mitunter sehr umfangreiche Datensätze oder ganze Kopien von Personalakten bzw. Patientenakten sein, die sodann innerhalb der Frist und auf einem geschützten Weg übermittelt werden müssten.
Da der Umfang dieser Daten aus verschiedenen Gründen oftmals Unternehmen und öffentliche Stellen vor große Herausforderungen stellt und ebenso in bestimmten Konstellationen das Auskunftsrecht auch für andere Zwecke eingesetzt werden könnte, landen Rechtstreitigkeiten hinsichtlich dieser Betroffenenrechte aus der DSGVO häufig vor Gericht. Auch kommt es immer wieder zu Beanstandungen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden im Datenschutz.
Angesichts einer komplexen Rechtsprechung versuchen die nationalen und europäischen Gesetzgeber dieses Auskunftsrecht weiterhin zu präzisieren bzw. auszutarieren.
In dieser zweiteiligen Artikelreihe möchten wir auf ein paar wichtige Neuigkeiten und (bevorstehende) Anpassungen des Auskunftsrechts hinweisen.
Kostenlose Kopie der Patientenakte
Wie bereits der EuGH in der Vergangenheit auf Grundlage von Art. 12 Abs. 5, 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO entschied (EuGH, Urteil vom 26.10.2023, Az.: C-307/22), muss allgemein die erste Kopie der Patientenakte kostenlos der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden. Dieser Grundgedanke kollidierte mit der deutschen Vorschrift zum Einsichtsrecht in die Patientenakte aus § 630g Abs. 2 BGB, wonach der Arzt eine Erstattung für die Kopie einer Patientenakte verlangen konnte.
Der deutsche Gesetzgeber reagierte auf dieses Urteil und verabschiedete vor Kurzem (durch den Bundestag und Bundesrat) einen Entwurf für die Novellierung des § 630g BGB. In der seit dem 06.02.2026 geltenden neuen Vorschrift wird nun die kostenlose Abschrift bestimmt sein.
Der neue § 630g BGB Abs. 1 und Abs. 2 lautet nun:
„(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte zu gewähren. § 811 ist entsprechend anzuwenden. Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte, einschließlich elektronischer Abschriften, verlangen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 besteht nicht, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.“
Weiter heißt es in § 630g Abs. 4 S. 2 BGB:
„Soweit datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche und Informationspflichten unentgeltlich zu erfüllen sind, steht dies Entgelten für Einsichtnahmen nach Absatz 1 entgegen. Der Ausschluss des Einsichtsrechts nach Absatz 2 steht im Verhältnis zwischen Behandelndem und Patienten auch datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen und Informationspflichten entgegen.“
Damit steht das nationale Recht im Einklang mit der Rechtsprechung und auch mit Art. 12, 15 DSGVO, wodurch mehr Rechtsicherheit geschaffen wird. Auch wird im neuen Abs. 4 nun ein eindeutiger Ausschluss des Anspruchs auf Kopie der eigenen Behandlungsakte geregelt, d. h. dieses Betroffenenrecht durch das deutsche Recht eingeschränkt.
Frist und Vollmacht
Aber auch die Frist, genauer gesagt der Fristbeginn des Auskunftsrechts, ist in der Praxis oftmals unklar und führt zu großen Diskussionen (wir berichteten).
Grundsätzlich beginnt nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO die Frist mit Eingang des Anspruchs beim Verantwortlichen zu laufen.
Umstritten sind jedoch die Fälle, in denen der Anspruch nicht von der betroffenen Person direkt, sondern über einen hierzu mehr oder weniger eindeutig beauftragten Rechtsanwalt beim Verantwortlichen eingehen. Entweder beginnt die Frist bereits mit dem Eingang dieses Schreibens zu laufen oder aber erst bei Prüfung bzw. Vorlage der Vollmacht des Rechtsanwalts. Diese eher den Rechtsanwälten vorbehaltene Diskussion griff jüngst das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück (Urteil vom 13.01.2026, Az.: 7 A 6/24) auf und stellte fest, dass bei Zweifel im Hinblick auf die Personenidentität nach Art. 12 Abs. 6 DSGVO die Frist erst ab Feststellung der Identität der Person zu laufen beginnt. Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann daher zunächst die Vollmacht des Anwalts verlangt werden, sodass erst nach Vorlage der Originalvollmacht die Frist zu laufen beginnt.
Das Gericht stellt fest: „Ist die betroffene Person anwaltlich vertreten und verlangt der Verantwortliche eine Vollmacht, beginnt die Frist mit Vorlage der Originalvollmacht […].“
Durch dieses, im Ergebnis vertretbare Argument könnten die Verantwortlichen also ein wenig Zeit gewinnen.
Dauer der Post
Erschwerend kommt hinzu, dass die Post hierzulande mittlerweile und entgegen früheren Zeiten (aus diversen Gründen) mehrere Tage für die Auslieferung von Briefpost benötigt und insofern sich diese Verzögerung auch nachteilig auswirken können. Die allgemeine Drei-Tages-Frist ist somit gefährdet. So könnte es sein, dass der Umschlag mit den Kopien der Daten zwar noch rechtzeig abgeschickt worden ist, aber nicht mehr binnen eines Monats bei der betroffenen Person eingeht.
Auch eine Überprüfung der Einhaltung der Zustellung durch die Deutsche Post binnen drei bis vier Werktagen kann nach Medienberichten kaum mehr durch die Bundesnetzagentur gewährleistet werden.
Ausblick
Im nächsten Artikel dieser Reihe beleuchten wir u. a. die derzeitigen Pläne der EU-Kommission im sog. digitalen Omnibus zur Überarbeitung des Auskunftsrechts in Art. 15 DSGVO. Dieses könnte sich erheblich auf die Praxis auswirken – zum Vorteil für die Unternehmen.
Anmerkung der Redaktion: Wir haben im zweiten Abschnitt den Satz „Damit würde das nationale Recht im Einklang mit der Rechtsprechung und auch Art. 12, 15 DSGVO stehen und auch mehr Rechtsicherheit schaffen.“ angepasst.
19. Februar 2026 @ 13:47
Ich bin dann wohl die Einzige, die § 630g Abs. 4 S. 2 BGB (neu) nicht versteht…, und leider trägt der nachfolgende Absatz im Beitrag (bei mir) nicht zur Erhellung bei.
20. Februar 2026 @ 12:05
Vielen Dank für den Kommentar!
Wir deuten den Satz §630 BGB Abs. 4, Satz 2 so (vereinfacht gesagt): Wenn der Auskunftsanspruch nach der DSGVO unentgeltlich ist (z.B. die Abfrage auch als „erste Kopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO gilt), dann soll dies auch insgesamt so bleiben, selbst wenn theoretisch nach dem Zivilrecht (§ 630g BGB Abs. 1, Satz 2 – im Umkehrschluss) ein Entgelt verlangt werden dürfte. Das müsste dann ja wohl eher die zweite Abschrift betreffen.
Es kann im Übrigen auch nur auf die Gesetzesbegründung ( https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101856.pdf und https://dserver.bundestag.de/btd/21/033/2103345.pdf) verwiesen werden, die das etwas kompliziert beschreibt.
„Entsprechend der eingangs zitierten EuGH-Rechtsprechung finden auf den zivilrechtlichen Anspruch auf Einsichtnahme die Maßgaben der DSGVO für die Geltendmachung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs Anwendung. Dies gilt namentlich für die Entgeltfreiheit der ersten Kopie, die in Artikel 15 Absatz 3 DSGVO geregelt ist. Was „erste Kopie“ im Sinne dieser Vorschrift und somit auch im Sinne von § 630g Absatz 1 Satz 4 BGB in der hier geänderten Fassung ist, bemisst sich somit (ausschließlich) nach der DSGVO. Auf diesen Umstand verweist der neue Satz 2.“
Wir haben im Übrigen im Artikel oben den Satz entsprechend angepasst, da das Gesetz nun mittlerweile in Kraft getreten ist.