Bereits im Oktober 2014 hatten wir über einen Referentenentwurf des „Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ berichtet.

Am 04.02.2015 wurde nunmehr auch der Regierungsentwurf des Gesetzes vom Bundeskabinett beschlossen.

Der Regierungsentwurf enthält im Wesentlichen zwei Änderungen zum vorherigen Referentenentwurf:

  • Nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG-E soll eine Klagemöglichkeit für die Klageberechtigten Stellen nur noch in bestimmten Fällen bestehen:

Es muss ein Verstoß gegen Vorschriften vorliegen, die die Zulässigkeit der Datenverarbeitung zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken regeln.

Ein Datenschutz-Verstoß, der beispielsweise durch ein Unternehmen im Rahmen der Durchführung von Vertragsverhältnissen begangen wird, würde danach keine Klagemöglichkeit begründen.

  • Zudem soll mit einem neuen § 12a UKlaG-E sichergestellt werden, dass die zuständigen Landesdatenschutzbehörden in Gerichtsverfahren einbezogen werden. In Verfahren nach § 2 UKlaG, die eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG-E zum Gegenstand haben, soll das Gericht verpflichtet sein, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören.

Wir halten Sie über den weiteren Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden.