Menschen mit psychischen Erkrankungen dürfen nicht unter Generalverdacht gestellt werden“, betonte der niedersächsische Gesundheitsminister Andreas Philippi kürzlich in einer Pressemitteilung anlässlich der Novellierung des niedersächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (im Folgenden NPsychKHG). Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen auch nach der jüngsten Überarbeitung des Novellierungs-Entwurfs.

Auslöser der Reform sind mehrere schwere Gewalttaten der Vergangenheit. Sie haben eine intensive Debatte darüber ausgelöst, wie Gefährdungslagen im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen zu begegnen ist. Ziel der Novelle ist es, Patienten sowie die öffentliche Sicherheit besser zu schützen. Dafür soll der Datenaustausch zwischen Gesundheitseinrichtungen und Behörden ausgeweitet werden.

Die Novellierung in der Kritik

Am 04.11.2025 hat die Niedersächsische Landesregierung dem Entwurf der Neufassung des Gesetzes zugestimmt und den Entwurf zur Verbandsbeteiligung freigegeben (vgl. Pressemeldung). Dieser stieß auf breite Kritik. Beanstandet wurde insbesondere die vorgesehene erhebliche Ausweitung des Datenaustauschs mit Sicherheitsbehörden. Verbände äußerten die Sorge, dass die Weitergabe von Gesundheitsdaten an Polizeibehörden das Vertrauen in diese Versorgungsinstitutionen gefährde. Befürchtet wurde zudem die Stigmatisierung von Menschen mit psychischen Erkrankungen. Die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen hat betont, dass bei Menschen mit psychischen Erkrankungen kein generell erhöhtes Gewaltpotential bestehe.

Der aktuelle Stand

Nach den Anhörungen der Verbände hat die Niedersächsische Landesregierung einen überarbeiteten Entwurf in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (vgl. Drucks. 19/9722). Der § 38 NPsychKGH-E regelt die Datenübermittlung an kommunale Behörden und die Polizei nun detailliert:

Daten zum Gesundheitszustand und zum Krankheitsbild des betroffenen Menschen, zum Behandlungsverlauf sowie zu Behandlungsinhalten dürfen gemäß § 38 Abs. 1 S. 3 NPsychKHG-E nur übermittelt werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

Die Unterbringungseinrichtung und der Sozialpsychiatrische Dienst dürfen nach § 38 Abs. 3 S. 1 NPsychKHG-E Daten an die Polizei übermitteln, „wenn

  1. aus medizinischer Sicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von dem Menschen mit einer psychischen Erkrankung in absehbarer Zeit ohne Behandlung eine erhebliche Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder andere hochrangige Rechtsgüter Dritter ausgehen könnte und
  2. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Mensch mit einer psychischen Erkrankung eine zur Abwehr der Gefahr notwendige Behandlung nicht wahrnehmen wird.“

War die Person zusätzlich im zurückliegenden Jahr wegen erheblicher Fremdgefährdung untergebracht, „sollen“ die Daten übermittelt werden. Im Regelfall soll dann also eine Datenübermittlung stattfinden und nur im Ausnahmefall unterbleiben. Dagegen sind „die Daten […] zu übermitteln, wenn die erhebliche Fremdgefährdung im zurückliegenden Jahr bereits zu einer Schädigung Dritter geführt hat“ – eine klare Verpflichtung zur Datenübermittlung (siehe § 38 Abs. 3 NPsychKHG-E).

Datenschutzrechtlich weiterhin unzureichender Regelungsstand

Der verbesserte Schutz der Betroffenen und der Allgemeinheit ist unstreitig ein legitimer Zweck. Die Niedersächsische Landesregierung hat sich bemüht, die Datenübermittlung an bestimmte Bedingungen zu knüpfen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Dies ist zwingend geboten, bislang jedoch nicht hinreichend umgesetzt. Denn der verfolgte Zweck – der Schutz des Patienten – verlangt zugleich einen wirksamen Schutz vor einer (unberechtigten) Weitergabe von Gesundheitsdaten.

Die Übermittlung von Gesundheitsdaten an Polizeibehörden berührt das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung in hohem Maße. Trotz detaillierter gesetzlicher Ausgestaltung besteht nach wie vor die Gefahr der Stigmatisierung und eines Vertrauensverlusts gegenüber dem Gesundheits- und Hilfesystem. Dadurch könnten Menschen von der Inanspruchnahme medizinischer Hilfe zurückschrecken. So würden die angestrebten Schutzzwecke nicht nur verfehlt, sondern der gegenteilige Effekt erreicht. Praktisch betrachtet hat die jeweilige Gesundheitseinrichtung einen erheblichen Ermessensspielraum, wann Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorliegen und welche Daten übermittelt werden. Gerade bei besonders sensiblen Daten ist das Erforderlichkeitsprinzip eng auszulegen: Es dürfen nur Informationen übermittelt werden, die zur konkreten Gefahrenabwehr unabdingbar sind. Gerade wenn aufgrund einer vermuteten Gefährdungslage Eile geboten ist, besteht die Gefahr, dass im Zweifelsfall zu viele Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unklar ist auch, wie die Daten auf behördlicher Seite genutzt werden dürften. Hier fehlen konkrete Kriterien oder auch Schutzmechanismen wie etwa die Regelung eines Richtervorbehalts oder einer anderen vorgeschalteten Prüfungsinstanz.

Ausblick

Die Debatte hat mittlerweile die Bundesebene erreicht. Auf Antrag des Landes Niedersachsen hat der Bundesrat die Bundesregierung u. a. aufgefordert, den Austausch von Gesundheitsdaten zwischen Gesundheits- und Sicherheitsbehörden zu prüfen und durch gesetzliche Anpassungen eine bessere bundesweite Vernetzung zu ermöglichen (vgl. Drucks. 717/25). In Hessen hat der Hessische Landtag jüngst einer ähnlichen und nicht weniger umstrittenen Gesetzesänderung zugestimmt (vgl. Drucks. 21/3188). Die anstehenden Beratungen in Niedersachsen bieten nun die Chance, den Schutz sensibler Gesundheitsdaten klar und praxistauglich zu regeln.