Nach wie vor ist überhöhte Geschwindigkeit der Unfallverursacher Nummer eins in Deutschland. Um dem entgegenzuwirken, wird in Deutschland „geblitzt“ und zwar mit festinstallierten und mobilen Geräten. Um Geschwindigkeiten auf einem längeren Abschnitt kontrollieren zu können, wird in anderen Ländern bereits auf die sog. „Section Control“ zurückgegriffen (wir berichteten).

Zur Erinnerung

Auch in Niedersachsen plant das Innenministerium eine „Section Control“ auf einem Streckenabschnitt von drei Kilometern Länge. Der Abschnitt liegt auf der B6 südlich von Hannover. Das Projekt sollte eigentlich längst gestartet sein, aber wie dem niedersächsischen Innenministerium zu entnehmen ist, liegen die „gemäß datenschutzrechtlicher Bestimmungen erforderlichen Unterlagen“ noch bei der Landesbeauftragen für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) zur Prüfung vor (vgl. hier).

Im aktuellen Tätigkeitsbericht der niedersächsischen Datenschutzaufsicht liest man, dass einer testweisen Einführung der Abschnittskontrolle nichts entgegensteht, „wenn

  • die Anlage nur zur Feststellung einer etwaigen Geschwindigkeitsübertretung genutzt wird und die erhobenen Daten somit zu keinem anderen Zweck genutzt werden,
  • die Feststellung der Geschwindigkeitsübertretung oder der Nicht-Übertretung unverzüglich erfolgt,
  • technisch gesichert ist, dass Nichttrefferfälle sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden,
  • die Anlage nach ihrer Installation in einem Zeitraum von maximal 18 Monaten betrieben wird […] und
  • durch eine eindeutige Beschilderung auf den Umstand der Überwachung hingewiesen wird.“

Wie geht es nun weiter?

Sobald die Zustimmung der Datenschutzaufsicht beim Innenministerium eingeht, kann das Zulassungsverfahren bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) starten. Erst wenn auch von hier ein ok kommt, darf die Anlage in Betrieb genommen werden.

Für die Bewertung der Sachlage forderte die Landesdatenschutzbeauftragte eine detaillierte Vorabkontrolle und die Vorlage eines Datenschutzkonzepts mit Darlegung der technisch organisatorischen Maßnahmen der Anlage, die belegen sollen, dass „nach dem Stand der Technik für Hacker oder Diebe keine Möglichkeit besteht, die Datensätze anderweitig zu erlangen oder zu verarbeiten.“

Warum nur ein Testbetrieb von 18 Monaten?

Laut Datenschutzaufsicht fehlt es in Niedersachsen an einer Rechtsgrundlage für eine längere Überwachung. Das Innenministerium führt als Grundlage § 11 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

„Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die Vorschriften des Dritten Teils die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei besonders regeln.“

Nach Ansicht der Landesdatenschutzbeauftragten Barbara Thiel sind die Befugnisse der Polizei zur Datenverarbeitung jedoch abschließend im Dritten Teil des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) geregelt, so dass § 11 keine Anwendung finden kann. Hinzu kommt, dass mit dem Einsatz einer „Section Control“ keiner konkreten, sondern eher einer abstrakten Gefahr begegnet wird.

Sollte sich die Testphase als erfolgreich erweisen, wird es einer gesetzlichen Regelung bedürfen, um den Betrieb von „Section Controls“ zu ermöglichen.