Bisher galt in Deutschland, dass das Anbieten eines freien WLANs, etwa für Gäste einer Bar oder eines Straßencafés, für den Anbieter des WLANs mit großen rechtlichen Risiken verbunden war. Nach der bisherigen Rechtslage konnten Anbieter nämlich als sog. „Störer“ in Anspruch genommen werden. Um die Verbreitung öffentlich zugänglicher WLANs in Deutschland zu fördern, sollte die Rechtslage daher angepasst und für die Anbieter offener WLANs Rechtsklarheit geschaffen werden. (Wir hatten bereits unter anderem hier berichtet.)

Im insoweit maßgeblichen § 8 TMG ist in Abs. 1 bisher lediglich geregelt, dass

„Diensteanbieter […] für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich [sind].“

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sah insoweit vor, dass § 8 TMG um neue Absätze erweitert wird.

In Abs. 3 sollte und soll es weiterhin heißen:

„Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.“

Hierdurch wird also zunächst klargestellt, dass das Haftungsprivileg des § 8 Abs. 1 TMG auch die Anbieter von frei zugänglichen WLANs erfasst.

Anbieter sollten aber nach dem obigen Gesetzesentwurf nur dann nicht als Störer in Anspruch genommen werden können, wenn sie gewisse Vorkehrungen zur Sicherung des Netzwerks getroffen hätten und nur solchen Nutzern Zugang gewährt hätten, die zuvor erklärt hätten, über den Zugang keine Rechtsverletzungen zu begehen.

Hierzu sollte dem § 8 TMG ein neuer Absatz 4 mit folgendem Wortlaut angefügt werden:

„Diensteanbieter nach Absatz 3 können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter

1. angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und

2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.“

Innerhalb der Regierungskoalition fand nunmehr eine Verständigung dahingehend statt, dass im entsprechenden Änderungsgesetz die Regelung des § 8 Abs. 4 TMG ersatzlos entfallen soll.

Der dann neue § 8 hätte also in etwa den folgenden stark vereinfacht wiedergegebenen Regelungsgehalt:

Abs. 1: Diensteanbieter können nicht als Störer in Anspruch genommen werden.

Abs. 3: Als Diensteanbieter gelten auch die Anbieter öffentlicher WLAN Hotspots.

Durch den Entfall von Abs. 4: Dies gilt ohne Einschränkungen.

Somit kommt es nun also doch noch zu einem kompletten Entfall der Störerhaftung.

Dem eigentlichen Ziel des Gesetzesentwurfs, nämlich der Schaffung von Rechtssicherheit für Anbieter von frei zugänglichen WLAN Hot Spots, wird der Gesetzesentwurf also letztlich doch gerecht.

Ausschlaggebend für den Sinneswandel der Bundesregierung war hier wohl übrigens das Gutachten des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof Maciej Szpunar in der Rechtssache C-484/14.

Dieser hatte die Ansicht vertreten, dass der Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder eines Hotels, der der Öffentlichkeit ein WLAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich sei (siehe Pressemitteilung).