Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (VI ZR 225/17), dass eine Kundenzufriedenheitsbefragung per E-Mail grundsätzlich verboten ist.

Der Fall

Eine Firma verkaufte über Amazon Waren und übersandte dem Käufer via E-Mail die Rechnung. In dieser E-Mail schrieb die Firma:

„Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie Ihre Rechnung im PDF-Format. Vielen Dank, dass Sie den Artikel bei uns gekauft haben. Wir sind ein junges Unternehmen und deshalb auf gute Bewertungen angewiesen. Deshalb bitten wir Sie darum, wenn Sie mit unserem Service zufrieden waren, uns für Ihren Einkauf eine 5-Sterne Beurteilung zu geben.

Sollte es an dem gelieferten Artikel oder unserem Service etwas auszusetzen geben, würden wir Sie herzlich darum bitten, uns zu kontaktieren. Dann können wir uns des Problems annehmen. Zur Bewertung: über folgenden Link einfach einloggen und eine positive 5-Sterne Beurteilung abgeben (…)“.

Der Käufer sah in der E-Mail eine unerlaubte Zusendung von Werbung und sah sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Vorinstanzen

Die Klage wurde sowohl vom Amtsgericht als auch vom Berufungsgericht abgewiesen, da diese keinen Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB sahen. Das Berufungsgericht ließ jedoch eine Revision beim BGH zu, der nun entschieden hat.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellt fest, dass

  • eine Kundenzufriedenheitsbefragung unter den Begriff der (Direkt-)Werbung fällt,
  • die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Klägers grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt.

Zwar sei die Rechnungszustellung an sich keine Werbung, jedoch stelle der Teil der E-Mail, indem um eine Bewertung gebeten wurde, sehr wohl Werbung dar.

Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 3 UWG die Voraussetzungen einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nach Abschluss einer Verkaufstransaktion über das Internet für den Unternehmer mit Erleichterungen geregelt, wenn

  1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Ein Hinweis gem. § 7 Abs. 3 Ziffer 4 war jedoch nicht vorhanden. Der BGH führt hierzu aus:

„Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem – wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG verlangt – die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.“

Bedeutung

Schon nach der bisherigen Rechtsprechung war es schwierig, Kundenzufriedenheitsbefragungen via E-Mail ohne Einwilligung zu rechtfertigen. Der BGH betont mit seiner Rechtsprechung, dass auch in ansonsten rechtmäßigen E-Mails an den Kunden keine Kundenzufriedenheitsbewertungen enthalten sein dürfen. Sprich, Kundenzufriedenheitsbewertungen bedürfen ebenso wie der Versand von Newslettern einer eindeutigen Einwilligung, es sei denn, sie schaffen es, sich den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG zunutze zu machen.