…zumindest, wenn der oder die Partygänger noch nicht volljährig sind. Denn nach § 5 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist die

„Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet.“

Soll die Party ohne die Eltern stattfinden, bedarf es daher eines Erwachsenen mit entsprechendem Erziehungsauftrag. Hier kommt der Muttizettel, also eine Erziehungsbeauftragung ins Spiel. In diesem wird einem dritten Erwachsenen für die Dauer der Veranstaltung oder eines bestimmten Zeitraumes die Aufsicht über den Minderjährigen übertragen. Viele Veranstalter fordern neben diesem Formular eine Kopie vom Ausweis von Vater oder Mutter – je nachdem wer unterschrieben hat, damit die Unterschrift verglichen werden kann.

Soweit so einfach. Aber auch hier steckt der Teufel im Detail.

Muttizettel

Zunächst stellt sich die Frage, wie mit dem Muttizettel seitens des Veranstalters zu verfahren ist. Soll er sich diesen nur zeigen lassen oder ist er einzusammeln? Ist er nach der Veranstaltung sofort zu vernichten, zurückzugeben oder aufzubewahren?

Da nur diejenigen zu der Veranstaltung zugelassen werden, die einen entsprechenden Zettel haben, muss dieser am Einlass vorgezeigt und von der Security eingesammelt werden. Denn wer drin ist, wurde kontrolliert und berechtigterweise eingelassen. Zudem dient das Einsammeln auch dem Schutz des Veranstalters, falls der Zettel während der Veranstaltung verloren geht.

Der Zettel ist nach der Veranstaltung aufzubewahren. Andernfalls könnten sich der Veranstalter bei einer Ermittlung der zuständigen Aufsichtsbehörde, des Jugendamtes, nicht mehr vom Vorwurf, dass Minderjährige zu lange auf der Veranstaltung waren, exkulpieren. Da Verstöße gegen das JuSchG drei Jahre ab dem Tatvorwurf verjähren, § 28 JuSchG iVm § 31 Abs. 2 Nr. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz, resultiert hieraus auch eine dreijährige Aufbewahrungspflicht.

Kopie des Personalausweises der Eltern

Problematischer ist hingegen die Einforderung (und Aufbewahrung) von Personalausweiskopien. Der Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz hält dieses in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht (Punkt 2.6) für unzulässig:

„Das Kopieren von Personalausweisen ist nur zulässig, wenn dieses Gesetz dies ausdrücklich für einen bestimmten Zweck erlaubt, § 14 Personalausweisgesetz. Für Muttizettel gib es eine solche Regelung nicht.“

Allerdings ergibt sich aus § 14 Nr. 2 iVm §§ 18 bis 20 Personalausweisgesetz (PAuswG) kein explizites Kopierverbot. Nach § 20 Abs. 1 PAuswG kann der Inhaber den Ausweis bei nichtöffentlichen Stellen als Identitätsnachweis und Legitimationspapier verwenden. Die Regelung schließt aber nicht ausdrücklich aus, dass 1.) keine Kopie erstellt bzw. 2.) eine Kopie nicht mit Willen des Inhabers genutzt werden darf.

Unterstellt man die Zulässigkeit der Personalausweiskopie, darf der Veranstalter einen Abgleich zwischen der Unterschrift auf dem Muttizettel und auf dem Personalausweis durchführen. Die Kopie ist aber dem Minderjährigen wieder auszuhändigen. Für eine Aufbewahrung beim Veranstalter fehlt es an der hierfür notwendigen Erforderlichkeit.

Geht man von der Unzulässigkeit der Personalausweiskopie aus, stellt sich die Frage nach Alternativen. Leider wartet der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz nicht mit solchen auf. In Betracht käme ein kostenpflichtiges anwaltlich oder notariell beglaubigtes Schreiben mit einer Unterschrift zu Vergleichszwecken, wobei dieser Aufwand für einen Disco-Besuch sicherlich übertrieben ist. Alternativ könnten die Eltern eine Schriftprobe beim Veranstalter vorab hinterlegen. Das klappt aber nur, wenn der Disco-Besuch bereits im Vorfeld feststeht und die Eltern keine Bedenken haben, derartige Dokumente zu hinterlegen. Mögliche Alternativen sollten im Vorfeld mit dem Veranstalter abgesprochen werden. Nicht dass es am Ende heißt: „Du kommst hier nicht rein!“

Update 20.04.2018:

Waren Ausweiskopien/Ablichtungen in Deutschland lange Zeit datenschutzrechtlich umstritten, sind sie seit Juli 2017 unter zwei Bedingungen zulässig (§ 20 Abs.2 Personalausweisgesetz):

  • Nur der Ausweisinhaber oder eine andere Person mit der Zustimmung des Ausweisinhabers darf die Kopie erstellen.
  • Die Kopie muss eindeutig und dauerhaft als solche erkennbar sein.

Zu beachten ist, dass nur der Ausweisinhaber die Kopie an Dritte weitergeben darf und jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus dem Ausweis der Einwilligung des Ausweisinhabers bedarf. Analog verhält es sich mit Passkopien (§ 18 Abs. 3 Passgesetz).