Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 25.10.2021 (OLG Hamm, Beschl. v. 25.10.2021 – Az.: 18 U 110/21) entschieden, dass ein Adresshandelsvertrag über die Kontaktdaten verkaufswilliger Immobilieneigentümer nichtig ist, sofern die erteilten „Opt-Ins“ gegen wettbewerbsrechtliche und datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen.

Klägerin verlangt Bezahlung aus Akquise-Vereinbarung für verkaufte Opt-Ins

Hintergrund der Entscheidung war das Geschäftsmodell der Klägerin, welches darin bestand, Maklern über Ihren Internetauftritt sog. Opt-Ins zu verkaufen. Opt-Ins stellen in diesem Zusammenhang (vermeintliche) Erlaubnisse für Anrufe seitens der Makler dar, um diesen eine Kontaktaufnahme mit den Immobilieneigentümern zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall kündigte eine Maklerin eine solche Akquise-Vereinbarung fristlos, nachdem sich ein Immobilieneigentümer über die unerwünschte Kontaktaufnahme beschwerte. Die Maklerin verweigerte zudem die Bezahlung der ausgestellten Rechnung, woraufhin sie von der Kontaktvermittlerin auf Zahlung der vereinbarten Summe verklagt wurde. Die Beklagte wandte wiederum ein, dass die gesamte Akquise-Vereinbarung nichtig sei, weil sie gegen das UWG und die DSGVO verstoße.

OLG Hamm: Opt-Ins verstoßen gegen wettbewerbsrechtliche und datenschutzrechtliche Vorschriften

Nachdem bereits das LG Hagen die Klage der Kontaktvermittlerin aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten abgewiesen hatte, folgte auch das OLG Hamm der Ansicht der Beklagten und wies die eingelegte Berufung zurück. Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Kontaktaufnahme unter einem Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG durchgeführt wurde. Im Hinblick auf die eingeholten Opt-Ins liege konkret ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor, da es an einer ausdrücklichen Einwilligung der Immobilieneigentümer fehle. Die Klägerin könne sich diesbezüglich nicht auf die Datenschutzbestimmungen der einschlägigen Immobilien-Portalen berufen, von denen sie die Daten zur Kontaktvermittlung erhielt. Aus den dortigen Klauseln lasse sich nicht entnehmen, dass die Inserenten wirksame weitergehende Einwilligungen abgegeben hätten, die auch eine Nutzung der Daten zur Kontaktaufnahme umfasst habe. Die Datenschutzhinweise können die erforderliche Einwilligung des jeweiligen Nutzers nicht ersetzen. Insofern stelle die Weitergabe der Daten an die Maklerin, mangels Rechtsgrundlage, auch einen Verstoß gegen die DSGVO dar.

Unwirksamkeit der Einwilligung hat Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung zur Folge

Der Verstoß gegen Vorschriften des UWG und der DSGVO führe nach Ansicht des OLG Hamm dazu, dass die gesamte Akquise-Vereinbarung gem. § 134 BGB nichtig sei. Somit sei es unerheblich, ob bereits die Nichtigkeit der Verpflichtung zur Verschaffung der Opt-Ins gem. § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung führe oder ob dem die salvatorische Klausel entgegenstehe. Im Ergebnis bestehe für die Klägerin kein Zahlungsanspruch aus der Akquise-Vereinbarung. Die daraufhin eingelegte Berufung der Klägerin wurde wenige Wochen später vom OLG Hamm endgültig zurückgewiesen (OLG Hamm, Beschl. v. 23.12.2021 – Az.: 18 U 110/21).

Fazit

Der Beschluss des OLG Hamm stellt klar, dass eine Akquise-Vereinbarung über die Beschaffung von Adressdaten nur dann wirksam ist, wenn die eingeholten Opt-Ins der geltenden Rechtslage entsprechen. Hierbei sind neben den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch datenschutzrechtlichen Regelungen zu beachten. Im Hinblick auf den Adresshandel dürfte dabei vor allem die Einholung einer datenschutzkonformen Einwilligung im Mittelpunkt stehen. Die Anforderungen der Art. 7 und Art. 4 Nr. 11 DSGVO müssen zwingend erfüllt werden, um nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zu riskieren.