Seit nunmehr gut einer Woche (03. Dezember 2018) gilt die Geoblocking-Verordnung der EU (Nr. 2018/302). Danach ist es Unternehmen mit einer sog. „Online-Benutzeroberfläche“ untersagt, den Nutzer aufgrund seiner geografischen Lage in der EU zu benachteiligen. Was für den User beispielsweise durch die uneingeschränkte Zurverfügungstellung eines Video on Demand Dienstes im Urlaub eine sehr willkommene Regelung darstellt, ist für Online Händler eine mittelschwere Katastrophe. Denn die Möglichkeit der gezielten Koordination des Zugangs zur Webseite, zur App oder sonstigen Plattformen entfällt.

 Was ist Geoblocking?

Beim Geoblocking werden Besucher/Kunden einer „Online-Benutzeroberfläche“ allein aufgrund ihres Wohnortes (Lokalisierung über die IP-Adresse) schlimmstenfalls völlig von bestimmten Angeboten ausgeschlossen. Abzugrenzen ist der Begriff der „Online-Benutzeroberfläche“ von einer Webseite und sonstigen Online-Anwendungen, die rein informativ ist und deren redaktioneller Gehalt im Vordergrund steht ohne zeitgleich eine direkte Einkaufsmöglichkeit anzubieten.

In der Vergangenheit konnte es so durchaus vorkommen, dass zum Beispiel ein Kunde aus Deutschland auf einer spanischen Webseite einen günstigen Fernseher kaufen wollte, jedoch beim Versuch die spanische Seite zu erreichen stetig auf den deutschen Internetauftritt weitergeleitet wurde, auf dem der gleiche Fernseher natürlich zu einem vielfach höheren Preis angeboten worden ist.

Damit ist Schluss! Die EU-Verordnung verhindert künftig derartige Diskriminierungen von Kunden beim grenzüberschreitenden Onlinehandel innerhalb der EU. Bei einer Webseite, die anhand der IP-Adresse ermittelt, aus welchem Land der Nutzer zugreift, muss diese Funktion demnach unverzüglich abgeschaltet werden.

Wesentliche Neuerungen der Verordnung

Folgende wesentliche Fälle sollen mit den Neuregelungen auf EU-Ebene konkret verhindert werden (vgl. hier):

  • 3 der EU-Verordnung – Verbot der Sperrung oder der Beschränkung des Zugangs von Kunden eines anderen Mitgliedstaates zu einer Webseite/App/Plattform aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnortes oder der Niederlassung (auch umfasst davon ist das Verbot der Weiterleitung, es sei denn es liegt eine wirksame Einwilligung des Kunden vor),
  • 4 der EU-Verordnung – Verbot der Anwendungen unterschiedlicher AGB aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnortes oder der Niederlassung,
  • 5 der EU-Verordnung – Verbot der Anwendung unterschiedlicher Zahlungs- und Lieferungsbedingungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnortes oder der Niederlassung.

Zwar kann ein Händler auch weiterhin unterschiedliche länderspezifische Online-Shops vorhalten mit unterschiedlichen Preisen, Inhalten, AGB etc., gleichwohl muss der Kunde zu jeder dieser Seiten auch Zugang haben. Eine generelle Lieferpflicht resultiert aus dem Zugangsrecht zur Webseite jedoch nicht, sodass der Käufer nach Abschluss des Kaufvertrages unter Umständen Probleme bei der Lieferung der Ware bekommen könnte (eingeschränktes Liefergebiet).

Inhaltlich richtet sich die EU-Verordnung ebenso an Nicht-EU-Händler, sofern sich die Inhalte an EU-Kunden oder Kunden aus dem EWR richten. Zudem differenziert die Verordnung nicht zwischen stationärem Handel und Online Shop, sodass der Geltungsbereich grundsätzlich auch für beide Zweige eröffnet ist.

Einige Tätigkeitsbereiche sind vom Anwendungsbereich der EU-Verordnung aber (eingeschränkt) ausgenommen, insbesondere:

  • Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen, Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung,
  • Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation,
  • Verkehrsdienstleistungen,
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen,
  • Gesundheitsdienstleistungen,
  • audiovisuelle Dienste,
  • Glücksspiele,
  • soziale Dienstleistungen (bspw. Kinderbetreuung).

Zudem gibt es eine Ausnahme vom Verbot der Zugangsbeschränkung, sofern das Online-Angebot gegen nationales Recht (Wohnsitz des Kunden maßgeblich) verstößt.

Wir empfehlen daher folgende Maßnahmen:

Auf Webseiten (Aufruf über PC oder App) sollten keine automatischen Zugangsblockaden (z.B. via IP

Adresse) für Nutzer anderer EU-Mitgliedstaaten eingerichtet sein. Daneben sollte die automatische

Weiterleitungen aufgrund des Nutzerstandortes deaktiviert werden, es sei denn, der Kunde hat einer

solchen Weiterleitung wirksam zugestimmt.

Bei einem Verstoß gegen das EU-Recht droht zum einen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung und zum anderen ein Bußgeld, deren Höhe aber noch durch die jeweiligen Mitgliedsstaaten bestimmt werden muss. Online Händler sollten also unverzüglich aktiv zu werden und die Webauftritte an die neue Rechtslage anpassen.