Bereits im Februar 2016, also lange bevor die „Onlinestreitbeilegungs-Plattform“ freigeschaltet wurde, erließ das Landgericht Bochum auf Antrag eine einstweilige Verfügung (AZ: I-14 O 21/16) gegen den Betreiber einer E-Commerce-Homepage. Der Grund: es fehlte an einem Link auf die (noch nicht existierende) Streitschlichtungsplattform.
Nunmehr hat das Gericht seine Verfügung mit Urteil (AZ: 14 O 21/16) vom 31.03.2016 bestätigt.
Das Argument des Unterlegenden, dass die mittlerweile zur Verfügung stehende Plattform eine Streitbeilegung in Deutschland noch nicht ermöglicht, überzeugte das Gericht nicht.
Dieser Umstand befreie nicht von der Pflicht der entsprechenden Informationserteilung sowie der Gestellung eines entsprechenden Links. Denn die Einschaltung der Streitbeilegungsstelle entfalte nicht bereits bei Vertragsschluss Relevanz, sondern erst zu einem späteren Streitpunkt, wenn eine Streitigkeit entsteht. Das Gericht führt weiter aus: „Selbst wenn heute in Deutschland noch keine Streitbeilegung stattfindet, so steht damit nicht fest, dass bei später entstehenden Streitigkeiten aufgrund bis heute abgeschlossener Verträge diese Plattform in Deutschland immer noch nicht zur Verfügung steht. Von daher muss diese Information jetzt erteilt werden, damit der Verbraucher sie in einem späteren Zeitpunkt nutzten kann. Denn eine Streitigkeit muss nicht kurzfristig nach Vertragsschluss entstehen, sie kann auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt zumindest innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. Von daher ist das Fehlen der Information und des Links auch eine spürbare Beeinträchtigung des Verbrauchers im Sinne des § 3 a UWG.“
Sollten auf Ihrer E-Commerce-Homepage ein entsprechender Hinweis und Link noch nicht eingebunden sein, raten wird dringend zu einer zeitnahen Aufnahme. Eine entsprechende Formulierung können Sie hier abrufen.