Der Düsseldorfer Kreis, die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, hat eine Orientierungshilfe „Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ herausgegeben. Neben der allgemeinen Darstellung der rechtlichen Grundlagen der Videoüberwachung werden die vor der Installation von Videotechnik zu treffenden Maßnahmen beschrieben.

Auffällig ist, dass die Aufsichtsbehörden wohl eine neue Auffassung hinsichtlich der Höchstspeicherdauer der Videodateien vertritt. Galt bisher eine grundsätzliche Höchstspeicherdauer von 72 Stunden (8. TB des LfDI Thüringen; ULD: „Videoüberwachung und Webkameras“, wird in der Orientierungshilfe von einer grundsätzliche Höchstspeicherdauer von 48 Stunden gesprochen.

Ob eine Sicherung des Materials notwendig ist, dürfte grundsätzlich innerhalb von ein bis zwei Tagen geklärt werden können. Das bedeutet, dass Videoaufzeichnungen grundsätzlich nach 48 Stunden zu löschen sind. In begründeten Einzelfällen kann eine längere Speicherfrist angenommen werden, etwa wenn an Wochenenden und Feiertagen kein Geschäftsbetrieb erfolgt.

 Die Orientierungshilfe enthält zudem eine Checkliste für den Betreiber einer Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. In dieser werden die wesentlichsten Fragen dargestellt, die vor der Installation geklärt werden müssen.

Die Orientierungshilfe können Sie hier herunterladen.