Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat eine Orientierungshilfe zur Videoüberwachung für nicht-öffentliche Stellen veröffentlicht (hier). Neben den allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen werden einzelne Fallgruppen, wie z. B. auch die Überwachung von Beschäftigten durch den Arbeitgeber, beleuchtet. Inhaltlich finden sich viele Punkte wieder, die der Europäische Datenschutzausschuss in den Europäischen Leitlinien zur Videoüberwachung im Januar 2020 beschlossen hat (wir berichteten). Die DSK hat die europäischen Vorgaben damit berücksichtigt.

Wann ist eine Videoüberwachung zulässig?

In der Regel lässt sich eine Videoüberwachung auf die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO stützen, z. B. wenn es um die Verhinderung oder Aufklärung von Einbrüchen, Überfällen oder Sachbeschädigungen geht. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte, wie Vorfälle in der Vergangenheit, die eine Gefährdung für das betroffene Rechtsgut (z. B. Leib und Leben, Eigentum) begründen. Diese Vorfälle müssen sich im zeitlichen Zusammenhang in naher Umgebung ereignet haben und auch für das zu schützende Rechtsgut eine gleiche oder vergleichbare Gefahrensituation begründen. Solche Vorfälle sind zu dokumentieren. Die Gefahrenlage muss in regelmäßigen Abständen neu geprüft werden, sodass eine einmal installierte Kamera nicht ohne Weiteres für immer betrieben werden darf.

Über allem steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Orientierungshilfe veranschaulicht, dass eine Videoüberwachung nur in der Gesamtschau vieler Faktoren zulässig ist. Daher kommt es im Einzelfall insbesondere darauf an, ob alternative Maßnahmen geprüft und verneint wurden, welchem Zweck jede einzelne Kamera dient, welche Bereiche mit wie vielen Kameras erfasst werden, ob und wie lange aufgezeichnet wird, ob ggf. ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit einem Dienstleister abgeschlossen wurde, ob die Verarbeitung biometrischer Daten erfolgt, ein Drittstaatbezug besteht und ob ggf. erst mit einem Bewegungsmelder Kameras aktiviert werden.

Diese Prüfung ist Bestandteil einer Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA), bei der auch die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO relevant sind. Eine DSFA ist auf jeden Fall erforderlich bei einer systematischen und umfangreichen Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche gem. Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO oder bei einer Gesichtserkennungssoftware gem. Art. 35 Abs. 3 lit. b DSGVO. Mit der DSFA und der Aufnahme der Videoüberwachungsanlage im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten kommt der Berechtigte zugleich seiner Rechenschaftspflicht gem. Art. 5 Abs. 2 DSGVO nach.

Die DSK äußert sich positiv zur Speicherdauer von 72 Stunden, erwähnt jedoch auch, dass eine Speicherung nur solange wie erforderlich zulässig ist. Ebenso ist eine längere Sicherung der Bilddaten möglich. Dabei bleibt es jedoch bei einer individuellen Prüfung, auch für jede einzelne Kamera.

Videoüberwachung im Beschäftigungskontext

Hohe Hürden gibt es bei der Videoüberwachung von Beschäftigten, auch wenn sie nicht immer verboten ist. Eine freiwillige Einwilligung zur Videoüberwachung im Beschäftigungsverhältnis ist jedenfalls grds. problematisch. Zudem besteht ggf. die Gefahr einer Verhaltens- oder Leistungskontrolle. Für die Videoüberwachung zur Aufdeckung von Straftaten gem. § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG enthält die Orientierungshilfe hilfreiche Ausführungen. Bei einer Überwachung von Produktionsabläufen sollten Betroffene möglichst nicht erfasst werden.

Private Bereiche

Für Privatpersonen werden ebenfalls Hinweise für die Überwachung in der Nachbarschaft sowie bei der Verwendung von Dashcams und Drohnen gegeben.

Fazit

Die Orientierungshilfe der DSK enthält nützliche Hinweise für den Betrieb von Videokameras. Mit einer Checkliste für Betreiber und mit Hinweisschildern für die Datenschutzinformationen werden Hilfestellungen gegeben. Deutlich wird jedoch auch, dass der Betrieb einer Videoanlage eine sehr differenzierte und einzelfallbezogene Prüfung voraussetzt.