Viele denken beim Osterfest nicht nur an die Ostereiersuche oder Familienfeste, sondern freuen sich auch über das abendliche Osterfeuer. In vielen Orten, Städten und kleineren Landkreisen finden zahlreiche öffentliche Treffen, teilweise sogar größere Veranstaltungen statt, an denen zusammen das romantische Abbrennen von Gehölz stundenlang gefeiert wird. Dieses als Brauchtumsfeuer benannte Event birgt allerdings zahlreiche Risiken: Schließlich sind die Flammen gern mehrere Meter hoch und die Glut, die noch nach vielen Stunden heiß ist, kann Schäden durch Brände oder Verletzungen verursachen.

Daher haben viele Bundesländer bzw. Verwaltungen eigene Verordnungen/Gesetze erlassen, die eine Anmeldung des Osterfeuers durch den Veranstalter beim zuständigen Amt vorsehen. Dabei werden unter anderem der Veranstalter und weitere Aufsichtspersonen, deren Kontaktdaten, Adresse und Ortabgefragt. Später wird häufig eine Liste der angemeldeten Osterfeuer auf einem offiziellen Stadtportal und in der Lokalpresse veröffentlicht, damit die Nachbarn und Besucher, aber auch die Feuerwehr informiert sind.

Wo brennt´s denn?

Obgleich die Vorschriften zur Anmeldung (z.B. so oder so oder so) und Veröffentlichung dieser Informationen zu den einzelnen lokalen Osterfeuern schon viele Jahre existieren, sind nun offenbar die Verantwortlichen „wegen des neuen Datenschutzes“ sensibilisiert und möchten die Veröffentlichung der Veranstaltungen unterbinden. So geschehen bei der Tageszeitung in Soest: Dort soll keine Veröffentlichung der Liste der Osterfeuer in der Presse erfolgen.

Ob und inwiefern hier angesichts der jeweiligen Gesetze / Verordnungen im Hinblick auf die Anmeldung und Prüfung eines Osterfeuers nun die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung wie auch die Veröffentlichung der Daten (häufig nur Adresse und Zeitangaben) hinterfragt werden kann, sei jedem selbst überlassen. In der Regel ergibt sich die Datenverarbeitung in der Öffentlichkeit aus dem jeweiligen Gesetz bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c), e) DSGVO. Mit wenigen Klicks findet sich die jeweils versteckte Vorschrift, schneller als die Ostereiersuche.

Wer ein Osterfeuer betreibt oder sogar bewirbt und damit ein etwaiges Risiko für Anwesende sowie Nachbarn schafft, muss im Zweifel die Veröffentlichung seiner Daten als Veranstalter oder Aufsichtsperson angesichts der gesetzlichen Bestimmungen hinnehmen. Es sei jedoch zu erwähnen, dass zumeist sogar nur der Ort und Veranstalter veröffentlicht werden, also noch nicht einmal der Name oder die Kontaktdaten privater Personen. Vielleicht greift also noch nicht einmal das Datenschutzrecht bei der Bekanntmachung und Bewerbung der Osterfeuer? Und die Papierlisten können ja spätestens im nächsten Jahr beim neuen Osterfeuer verbrannt werden, was eine überaus ansprechende Vernichtung nach dem Datenschutz wäre.