Bußgelder, damit wird anscheinend jeder wachgerüttelt oder noch besser in Panik versetzt. Die Wochen vor dem 25. Mai 2018, dem Zeitpunkt als die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten ist, waren besonders schlimm. Es verging kein Tag, an dem nicht unzählige Medien einen Beitrag zum Thema DSGVO herausgaben und die meisten mit dem Damoklesschwert Bußgelder wedelten. Wahrscheinlich kennt fast jeder Bundesbürger inzwischen die Maximalsummen, die Aufsichtsbehörden verhängen dürfen, aber über den sonstigen Inhalt der DSGVO, vielleicht noch abgesehen von dem inflationär gebrauchten Wort „Einwilligung“ abgesehen, wissen sie nichts.

Verstehen Sie mich bitte nicht falsch, natürlich ist es gut, wenn man über die möglichen Folgen seines Handelns oder Nichthandelns informiert ist, aber ich möchte nicht wissen, wie viele Beratungsgelder zumindest fragwürdig, wenn nicht unseriös alleine mit diesen angsteinflößenden Summen generiert wurden. Selbst Bücher zum Thema DSGVO werden mit den hohen Bußgeldern beworben.

An dieser Stelle bitte ich alle einmal tief Luft zu holen und sich ein paar Minuten Zeit zur Lektüre des Artikels 83 DSGVO zu nehmen. Dieser beschreibt die „Allgemeinen Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen“.

Dort ist zu lesen, dass die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollen. Eben nicht nur abschreckend, sondern auch verhältnismäßig! Ja genau, der Blogger, der einen Fehler in seiner Datenschutzerklärung gemacht hat wird definitiv nicht mit einer Geldbuße von mehreren Millionen Euro belegt werden.

Auch wer weiter liest, wird Erhellendes finden. Nach Absatz 2 ist gebührend zu berücksichtigen, was eigentlich schief gelaufen ist, wie lange es schief gelaufen ist, ob es vorsätzlich oder fahrlässig war, dass es schief lief, ob es der erste Verstoß gegen die DSGVO war, ob technisch und organisatorisch alles getan wurde was auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten dem Stand der Technik entspricht (ja , auch hier werden Unterschiede gemacht und wirtschaftliche Aspekte sind bei der Beurteilung, ob etwas dem Stand der Technik entspricht und somit DSGVO-konform ist, zu berücksichtigen). Hat der Verantwortliche seinen Verstoß selbst der Aufsichtsbehörde gemeldet, arbeitet er mit ihr zusammen um den Schaden möglichst gering zu halten, was für Daten sind überhaupt von dem Verstoß betroffen? All das ist bei der Festsetzung des Bußgelds von den Aufsichtsbehörden zu berücksichtigen!

So und nun dürfen Sie alle überlegen, wie wahrscheinlich es ist, dass die Aufsichtsbehörden in den nächsten Monaten reihenweise Bußgelder in Millionenhöhe verhängen werden. Das sie es aber in begründeten Fällen können, ist ein Segen. Denn natürlich ist es so, dass große Unternehmen bisweilen Bußgelder einfach einkalkuliert haben und das darf nicht sein. Wer im großen Stil mit unseren Daten Schindluder betreibt, muss spürbar bestraft werden.