Parkplätze in Innenstädten sind häufig rar gesät. Wer trotzdem mit dem Auto fährt, ist schnell in der Versuchung, den Parkplatz eines Supermarkts oder Baumarkts zu nutzen, auch wenn in dem jeweiligen Geschäft gar nicht eingekauft werden soll. Einzelhändler haben hingegen ein Interesse daran, dass ihre Parkflächen den eigenen zahlenden Kunden zur Verfügung stehen und nicht von sog. „Fremdparkern“ oder „Dauerparkern“ zweckentfremdet werden.

Die Einzelhändler schützen sich häufig, indem sie ihre Parkflächen externen Dienstleistern zur Parkraumbewirtschaftung oder Parkraumüberwachung überlassen. Diese Dienstleister überwachen die Parkplätze der Einzelhändler dann entweder manuell oder unter Einsatz verschiedener Techniken. So gibt es beispielsweise Sensoren auf dem Boden der Parkplätze, die erkennen, wenn ein Fahrzeug eine vorher definierte maximale Parkdauer überschritten hat. Ein anderes Beispiel sind Kameras an den Parkplatzeinfahrten, die Kennzeichen einfahrender Autos erfassen, speichern und mit den Kennzeichen der ausfahrenden Autos vergleichen. Auch so können Verstöße gegen die zulässige Parkdauer festgestellt werden. Das Ende vom Lied ist dann, dass die Parksünder einen Strafzettel vom Dienstleister erhalten und eine Vertragsstrafe zahlen sollen.

Der Einzelhändler ist die falsche Adresse

Wer sich hier als Autofahrer bzw. Parker ungerecht behandelt fühlt, möchte sich natürlich gern beschweren. Verbunden mit der Beschwerde werden dann häufig auch Bedenken hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit angemeldet. Nun wird es spannend: Über wen muss man sich eigentlich beschweren? Wer ist datenschutzrechtlich für die Parkraumüberwachung und den Betrieb der oben beschriebenen Technologien verantwortlich?

Die Antwort: Der Einzelhändler ist grundsätzlich die falsche Adresse. In allen mir aus der Beratungspraxis bekannten Fällen ist nicht der Einzelhändler datenschutzrechtlich für die Parkraumüberwachung verantwortlich, sondern der damit beauftragte Dienstleister. Beschwerden zum Datenschutz sind also bei diesem bzw. Beschwerden bezogen auf den Dienstleister bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde einzureichen. Für den juristischen Laien mag das verwunderlich sein, immerhin ist es ja der Parkplatz des Einzelhändlers, auf dem das Auto stand. Datenschutzrechtlich sind jedoch die externen Dienstleister als verantwortlich anzusehen, da nur diese bspw. Daten zu den Kennzeichen der Autos verarbeiten. Die Einzelhändler erhalten innerhalb des Prozesses der Parkraumüberwachung häufig gar keine personenbezogenen Daten zu den Parkern.

Fazit

Dies soll nicht als Aufruf zu Beschwerden über Dienstleister zur Parkraumüberwachung gewertet werden. Ich habe keine Kenntnisse über datenschutzrechtliche Verstöße bei diesen Unternehmen. Wenn jedoch eine Beschwerde erfolgt, ist es in der Regel erst recht vergeblich, sich über den jeweiligen Einzelhändler zu beschweren, auf dessen Parkplatz man zuvor geparkt hat. Wer der zuständige Dienstleister ist, kann den Hinweisschildern entnommen werden, die auf dem Parkplatz angebracht sind.