So kann es Ihnen derzeit in Arztpraxen, landauf, landab ergehen. Die durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hervorgerufene Verunsicherung ist immens und führt zu immer absurderen Situationen. Viele Arztpraxen sind dazu übergegangen, für jedwede Form der Datenverarbeitung eine Einwilligungserklärung der Patienten einzuholen. Dies beginnt mit dem namentlichen Aufrufen der Patienten, geht über die Zusammenarbeit mit anderen Ärzten bis hin zur Vereinbarung zur Zusammenarbeit mit der Krankenkasse.

Doch schauen wir uns die Themenfelder einmal einzeln an:

Der namentliche Aufruf in der Praxis

Es ist schnell auf den Punkt gebracht: Für den namentlichen Aufruf in der Praxis braucht es keine Einwilligung! Menschen beim Namen zu nennen war und ist sozial- und grundrechtsadäquat und daran hat auch die DSGVO nichts geändert (vgl. hier).

„Hier bin ich Mensch, hier darf ich’s sein.“ Wie schon beim Osterspaziergang in Goethes Faust, müssen wir uns auch in Arztpraxen nicht in Nummern verwandeln!

Gleiches gilt übrigens auch für die Visite im Krankenhaus. Hier ist es auch nicht erforderliche, die einzelnen Patienten (in ihren Betten) tetrisgleich zu verschieben, damit das medizinische Team nur mit einem Patienten sprechen kann.

Schweigepflichtentbindung

Die Zusammenarbeit mit anderen Ärzten, Laboren und den Krankenkassen kann unter „Schweigepflichtentbindung“ zusammengefasst werden. Grundsätzlich sind alle Verarbeitungen, die zur Erfüllung des Behandlungsvertrages notwendig sind, durch den Behandlungsvertrag gedeckt. Der Behandlungsvertrag stellt eine Befugnis für die Datenverarbeitung gemäß Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe h) und Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b) DSGVO dar. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich!

Auch diverse andere Gesetze räumen Ärzten Übermittlungsbefugnisse zu. Beispielhaft und keineswegs abschließend seien ein paar genannt:

  • Infektionsschutzgesetz (§§ 6 ff. IfSG),
  • Röntgenverordnung (§ 17a Abs. 4 RöV, § 28 Abs. 8 RöV),
  • Betäubungsmittelgesetz i. V. m. § 5b BtMVV,
  • Personenstandsgesetz (§ 19 PStG).

Auch an Krankenkassen dürfen Daten weitergeleitet werden. Sonst könnten diese ja z.B. gar nicht mit den Ärzten abrechnen. Sich auf eine Einwilligung zu berufen, ist indes keine gute Idee. Denn was passiert, wenn der Patient seine Einwilligung widerruft?

Externe Abrechnungsstellen

Aufgepasst werden muss jedoch bei der Einbindung externer Abrechnungszentren. Diese kommen vor allem bei den sog. IGeL-Leistungen (Individuellen Gesundheitsleistungen) oder bei Privatpatienten zum Einsatz. Hier ist nach wie vor eine Einwilligung erforderlich!