Der Personalausweis ist das primäre Identifikationsdokument. Vielen Unternehmen und Einrichtungen genügt es jedoch nicht Einblick in das Dokument zu nehmen, um die Identität des Inhabers zu überprüfen. Oftmals werden Kopien angefertigt oder der Ausweis eingescannt und abgespeichert.

Letzteres war auch gängige Praxis bei einem Automobillogistikunternehmen in Niedersachsen. Auf deren Betriebsgelände befinden sich ständig mehrere tausend Kraftfahrzeuge von denen eine Vielzahl täglich von Fahrern verschiedener Speditionen abgeholt wird. Zur Überwachung des Speditionsvorgangs werden die Personalausweise der Fahrer eingescannt und auf einem eigenen Rechner gespeichert.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 28.11.2013 (AZ: 10 A 5342/11) eine Unterlassungsverfügung gegen das Einscannen bzw. eine Löschverfügung bezüglich der bereits gescannten Ausweise des Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen bestätigt:

Nach den Bestimmungen des Personalausweisgesetzes sei  der Personalausweis ein Identifizierungsmittel, das der Inhaber vorlege und vorzeige, um sich auszuweisen. Der Gesetzgeber habe das unbeschränkte Erfassen der Daten (so auch das Einscannen und Speichern) zum Schutz der Inhaber und im Interesse der Datensicherheit untersagt, weil einmal erfasste und gespeicherte Daten leicht missbraucht werden könnten.

Dem Unternehmen wurde der Missbrauch der Daten nicht vorgeworfen. Im Sinne der Datensparsamkeit musste dessen Praxis des Einscannens und der Speicherung aber untersagt werden.

Eine Berufung wurde nicht zugelassen. Allerdings kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt werden.