In den letzten Tagen wurde vermehrt von einem aktuellen Gesetzesentwurf zur geplanten PKW-Maut berichtet, in dem erstmals die Rede davon ist, dass zum Zweck der Überprüfung, ob ein Straßenbenutzer die sog. „Infrastrukturabgabe“ bereits entrichtet hat, eine elektronische PKW-Kennzeichenerfassung genutzt werden soll.

Auch wenn der Entwurf derzeit für die Öffentlichkeit noch nicht freigegeben wurde, lassen sich bereits jetzt einige Bewertungen am Maßstab der wesentlichen Quellen des Datenschutzrechts – dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Bundesdatenschutzgesetz – vornehmen.

Bei der elektronischen Erfassung von Nummernschildern handelt es sich grundsätzlich um eine automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten, für die das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Anwendung findet. Das BDSG stellt dabei die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. An den Vorgaben, die im BDSG gemacht werden, kann daher aus datenschutzrechtlicher Sicht auch das neue „Maut-Gesetz“ gemessen werden.

Im Bundesdatenschutzgesetz gilt der Grundsatz des „Verbots mit Erlaubnisvorbehalt“. Das bedeutet, dass Datenverarbeitungen grundsätzlich nicht zulässig sind – es sei denn es liegt eine Erlaubnis hierfür vor. Eine solche kann sich z.B. aus einem Gesetz ergeben. Soweit im „Maut-Gesetz“ also geregelt wird, dass eine elektronische Kennzeichenerfassung erfolgen soll, ist hierdurch die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass dies auch erfolgen darf. Für die erfassten Kennzeichendaten gelten dann aber auch die weiteren Grundsätze des Datenschutzrechts. Insbesondere dürfen die erfassten Daten nicht für andere Zwecke, als für die Mauterfassung eingesetzt werden und die erfassten Daten sind zu löschen, nachdem sie ihren Zweck erfüllt haben.

Seitens der Politik wird derzeit beteuert, dass diese Grundsätze auch bei der Erfassung und dem weiteren Umgang mit den Maut-Daten streng eingehalten werden. Eine Weitergabe an andere Behörden soll nicht erfolgen und erfasste Daten sollen automatisch gelöscht werden, wenn alles in Ordnung ist.

Erfahrungsgemäß wecken große Datensammlungen aber auch immer Begehrlichkeiten. Seitens Strafverfolgungsbehörden wird in Zukunft sicherlich der Wunsch vernommen werden, Zugriff auf die gesammelten Daten zu erhalten.

Die automatische Kennzeichenerfassung wurde übrigens seitens des Bundesverwaltungsgerichts bereits in einem anderen Fall als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen (siehe Meldung vom 24.10.2014): Hier ging es um den Abgleich von Nummernschilddaten mit Fahndungsdaten durch die bayerische Polizei, die als zulässig erachtet wurde.

 

Nachtrag vom 06.11.2014:

Inzwischen liegt der Gesetzesentwurf im Wortlaut vor.

In dessen § 10 Abs. 2 ist geregelt, welche Daten bei einer Kontrolle erhoben, gespeichert und genutzt werden dürfen. Dabei handelt es sich nicht lediglich um das Kennzeichen eines Fahrzeugs, sondern im Einzelnen um:

1. Bild des Kraftfahrzeugs,

2. Name und Anschrift der Person, die das Kraftfahrzeug führt,

3. Ort und Zeit der Benutzung von Straßen,

4. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,

5. für die Abgabenhöhe maßgebliche Merkmale des Kraftfahrzeugs und

6. Fahrzeugklasse.

Hinsichtlich der Speicherdauer der Daten wird im Wesentlichen Bezug auf die Zeiträume genommen, in denen eine Erstattung der Infrastrukturabgabe möglich ist. Konkret bedeutet dies, dass die o.g. Daten bis zu 13 Monate gespeichert bleiben sollen.

Seitens verschiedener Landesdatenschutzbeauftragter sind inzwischen Stimmen laut geworden, die die automatisierte Datenerfassung als nicht notwendig kritisieren. Zudem stünden die langen Speicherfristen außer Verhältnis zum damit verfolgten Zweck, in Einzelfällen Abgaben erstatten zu können.

Der Grundsatz der Datensparsamkeit komme im Gesetzesentwurf nicht deutlich zum Tragen.

Da es sich lediglich um einen Gesetzesentwurf handelt, sind Änderungen hier aber nach wie vor möglich. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.