Die Schweiz gehört nicht zur Europäischen Union. Daher hatte das Urteil des EuGH zur Unzulässigkeit des Safe Harbor Abkommens zwischen der Europäischen Union und den USA keine Relevanz für die Eidgenossen. Schweizerischen Unternehmen war es auf Grund des schweizerischen Safe Harbor-Abkommens weiterhin möglich, personenbezogene Daten in die USA weiterzugeben.

Gleichwohl blieb die EuGH-Entscheidung und deren Folgen in der Schweiz nicht unbeachtet. Da das schweizerisch-amerikanische Safe-Harbor-Abkommen nahezu identisch zu dem der Europäischen Kommission ist, vertrat der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) die Auffassung, dass auch das eigenen Abkommen ungenügend sei.

In seiner Sitzung vom 11.1.2017 hat der Schweizer Bundesrat das Safe Harbor Abkommen formell aufgehoben. Dieses wird durch ein eigenes Privacy Shield ersetzt. Zum 12.4.2017, also 3 Monate nach der Finalisierung des Privacy Shield können interessierte US-Unternehmen den Zertifizierungsprozess einleiten.

In dem dreimonatigen Zwischenraum wird der EDÖB keine Verfahren wegen unzulässiger Datenweitergaben einleiten.

Durch das schweizerische Privacy Shield gelten dann die gleichen Standards wie in der Europäische Union.

Weitere Informationen finden Sie hier.