Der Kauf eines neuen Autos und die Überlegung, welches Modell das richtige ist, ist für viele kein leichter Entscheidungsprozess. Eine große Hilfe beim Kaufentscheid bietet daher stets, den in die engere Auswahl genommenen Wagen im Rahmen einer Probefahrt ausgiebig zu testen. Probefahrten stellen entsprechend in Autohäusern eine gängige Praxis dar.

So weit, so einheitlich. Denn der für die Durchführung einer Probefahrt erforderliche Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten wird von den Autohäusern recht unterschiedlich interpretiert. So wird häufig neben einer schlichten Inaugenscheinnahme des Führerscheins auf die Anfertigung einer Kopie desselbigen bestanden. Die (zumeist teuren) Wagen sollen schließlich nicht ungeprüft an Hinz und Kunz herausgegeben werden.

Doch inwieweit ist diese Praxis überhaupt datenschutzrechtlich zulässig? Welche personenbezogenen Daten der Kaufinteressent*innen dürfen durch die Autohäuser erhoben und verarbeitet werden?

Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei einer Probefahrt

Um eine Probefahrt zu ermöglichen und sich hierbei abzusichern, erheben Autohäuser verschiedene personenbezogene Daten der potentiellen Käufer*innen. Hierbei handelt es sich typischerweise um

  • Identifikationsdaten, wie Name und Adressdaten sowie
  • die Dokumentation der Vorlage/Einsichtnahme einer gültigen Fahrerlaubnis.

Für jede Datenerhebung und -verarbeitung bedarf es nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stets einer Rechtsgrundlage. Im Rahmen einer Probefahrt ist etwa Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO einschlägig. Hiernach ist eine Datenverarbeitung u. a. dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung eines Vertrags notwendig ist. Eine Vereinbarung zur Durchführung einer Probefahrt stellt grds. einen solchen Vertrag dar. Nach den Vorgaben der DSGVO dürfen jedoch nur Daten erhoben werden, die für die Durchführung des jeweiligen Vertrages unbedingt notwendig sind.

Daneben trifft auch Autohäuser die Kontrollpflicht aus § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Hiernach hat der Halter eines Fahrzeugs Sorge dafür zu tragen, dass dieses nur von Personen geführt wird, die die dazu erforderliche Fahrerlaubnis vorweisen können. Das Anordnen oder Zulassen des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis steht gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG unter Strafe. Damit ist auch Art. 6 Ab. 1 lit. c DSGVO einschlägig, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung dieser rechtlichen (Kontroll-) Verpflichtung aus dem StVG erforderlich ist.

Zur Durchführung der Probefahrtvereinbarung und Erfüllung der Halterpflichten aus dem StVG sind demnach die Erhebung von Identifikationsdaten (Name und Anschrift) vor Überlassung des Fahrzeugs sowie eine Führerscheinkontrolle aus datenschutzrechtlicher Sicht unkritisch.

Zulässigkeit der Anfertigung von Führerscheinkopien

Indem das Kopieren des Führerscheins über die dargestellte bloße Identitätsprüfung bzw. Prüfung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis hinausgeht, liegt hier ein Verstoß gegen die Grundsätze der Erforderlichkeit und Datenminimierung vor. Eine Kopie des vollständigen Führerscheins beinhaltet mehr Informationen als zur Überprüfung der Fahrerlaubnis notwendig sind.

Entsprechend sollte sich die Kontrolle auf die Einsichtnahme in den bzw. die in Augenscheinnahme des Original-Führerscheins und der anschließenden Dokumentation der Kontrolle beschränken. Personenbezogene Daten, die zur Erfüllung der Halterkontrollpflicht nicht erforderlich sind (Geburtsdatum, Ausstellungsdatum und andere Führerscheindaten) dürfen weder erhoben noch gespeichert werden.

Einwilligung als Lösung?

Teilweise werden in Autohäusern Einwilligungen (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) der potentiellen Käufer*innen zur Anfertigung von Führerscheinkopien eingeholt. Für die Wirksamkeit einer solchen Einwilligung ist jedoch deren Freiwilligkeit eine wichtige Voraussetzung. An dieser bestehen vorliegend Zweifel, da die Probefahrt als ein wichtiger Bestandteil der Kaufentscheidung anzusehen ist. Entsprechend besteht hier – soweit Betroffene keine echte Wahlmöglichkeit haben – das Risiko, dass die eingeholten Einwilligungen als unwirksam eingestuft werden.

Wenn den Betroffenen eine echte Wahlmöglichkeit zwischen der Anfertigung einer Kopie oder der schriftlichen Erfassung der Daten eingeräumt wird, sollte im Sinne des Grundsatzes der Datenminimierung darauf geachtet werden, dass nicht benötigte Daten geschwärzt werden. Welche datenschutzrechtlichen Aspekte sind noch zu beachten?

Neben dem Vorliegen einer Rechtsgrundlage und der Einhaltung des Grundsatzes der Datenminimierung, sollten Autohäuser im Rahmen der Abwicklung von Probefahrten aus datenschutzrechtlicher Sicht die folgenden Punkte beachten:

  • Einhaltung der Verpflichtung Kunden und Kundinnen gemäß 13 DSGVO über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten umfassend und verständlich zu informieren. Eine entsprechende Datenschutzinformation sollte daher zum Zeitpunkt der Datenerhebung zur Verfügung gestellt werden.
  • Einhaltung Löschpflicht/Speicherdauer: In der Datenschutzinformation ist u. a. anzugeben, wie lange die erhobenen Daten gespeichert werden. Sodann ist selbstverständlich auch die Umsetzung der Löschpflicht zu gewährleisten.
  • Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO) zur Gewährleistung einer angemessenen Sicherheit der erhobenen Daten zu treffen.
  • Im Falle der Einbindung externer Dienstleister ist das Erfordernis des Abschlusses eines Vertrages zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO zu prüfen.

Fazit

Um im Rahmen der Durchführung von Probefahrten datenschutzrechtliche Risiken zu vermeiden, sollten Autohäuser auf die häufig anzutreffende Praxis der Anfertigung von Führerscheinkopien verzichten oder aber diese nur als freiwillige Alternative anbieten (siehe oben). Die Vorgaben der DSGVO sollten beachtet und insbesondere die Grundsätze der Erforderlichkeit und Datenminimierung gewahrt werden.

Auch weitere datenschutzrechtliche Aspekte, wie eine umfassende Information nach Art. 13 DSGVO, die Einhaltung von Löschfristen, die Gewährleistung von Maßnahmen zur Datensicherheit und die rechtliche Absicherung bei der Einbindung externer Dienstleister sollten nicht außer Acht gelassen werden.

So kann ein datenschutzkonformes Vorgehen nicht nur die rechtlichen Risiken für die Autohäuser reduzieren, sondern schafft auch Vertrauen bei den Kund*innen – und legt so den Grundstein für eine unbeschwerte Probefahrt und ggf. spätere Kaufvertragsabwicklung.