Die Artikel-29-Datenschutzgruppe, ein unabhängiges Beratungsgremium der Europäischen Kommission, bestehend aus Vertretern der Aufsichtsbehörden der EU-Staaten, hat in einer Sitzung das Recht der Internetnutzer auf Entfernen von Ergebnissen zu Suchanfragen zu ihrer Person in Suchmaschinen betont. Hintergrund ist die Entscheidung des  Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach Privatpersonen das „Recht auf Vergessen“ im Internet zusteht (wir berichteten).

Deshalb haben sich die nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden in der EU darauf geeinigt, einen gemeinsamen „Werkzeugkasten“ zu erstellen, um ein koordiniertes Vorgehen bei der Bearbeitung von Beschwerden zu ermöglichen, wenn Suchmaschinen ein Löschen von Ergebnissen verweigern.

Diese Koordinierung wurde deswegen notwendig, da sich im Sommer 2014 Betroffene an die Aufsichtsbehörden wandten, nachdem Suchmaschinen die Löschung verweigerten.

Konkret soll ein Netzwerk von Ansprechpartnern aufgebaut werden, das Kriterien entwickelt, wie mit Beschwerden zu verfahren ist. Dieses Netzwerk wird die Aufsichtsbehörden mit Entscheidungen zu häufigen Beschwerden und einer Übersicht zu ähnlich gelagerten Fällen sowie neuen oder schweren Fällen versorgen.

Außerdem untersucht die Gruppe auch weiterhin, wie Suchmaschinen mit Löschanfragen umgehen.

Google als Marktführer im Bereich der Suchmaschinen hat als Reaktion auf das EuGH-Urteil ein Onlineformular erstellt, mit dem Löschanfragen gestellt werden können.  Darüber hinaus hat Google einen Experten-Beirat ins Leben gerufen, der Google dabei helfen soll, das Urteil des EuGH umzusetzen.