Im Mai 2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein umfassendes „Recht auf Vergessenwerden“ aus den bestehenden Datenschutzregeln abgeleitet. Damals hatte der EuGH Suchmaschinenbetreiber verpflichtet, in bestimmten Fällen Suchergebnisse nicht anzuzeigen. EU-Bürger können seit dieser Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung von Links aus den Suchergebnislisten beantragen, die bei einer Suche nach ihrem Namen erscheinen.

Zuerst löschte z.B. Google einschlägige Links nur aus der Domain, aus der der Antrag kam. Kam der Löschantrag z.B. aus Deutschland, wurde das Suchergebnis nur auf google.de gelöscht. Nach massiver Kritik ging Google dazu über Geolokations-Signale (wie IP-Adressen) einzusetzen.

Was muss man sich darunter vorstellen?

Die IP-Adresse wird von Google für die Entscheidung, ob eine URL angezeigt wird oder nicht, verwendet. Ein aus Deutschland gesperrter Link wird auf den Seiten von google.fr oder google.com nur dann nicht angezeigt, wenn die Suchanfrage von Deutschland aus gestartet wird. Eben diese Ortsbestimmung, wo sich der Nutzer aufhält, wird in der Regel über die IP-Adresse durchgeführt.

CNIL gegen Google

Die französische Datenschutzaufsicht CNIL verhängte wegen dieser Vorgehensweise eine Geldstrafe von 100.000 Euro gegen Google. Die Datenschützer fordern ein weltweites „Recht auf Vergessenwerden“. Gegen die Geldstrafe werte sich Google und rief das höchste Verwaltungsgericht, den Staatsrat, in Frankreich an. Dieser hat nun den Fall an den EuGH abgegeben. Nun sollen Europas höchste Richter entscheiden, wie mit Löschanträgen zu verfahren ist. Muss weltweit gelöscht werden, oder ist die aktuelle Vorgehensweise ausreichend?