Die regelmäßige Überarbeitung dieser Karten ließ die Klägerin durch eine Agentur vornehmen. Im Rahmen des Auftragsverhältnisses wurde die Agentur u.a. dazu verpflichtet, sämtliche Bearbeitungsschritte an den Karten detailliert zu dokumentieren und in eine Datenbank der Klägerin einzutragen. Erfasst wurden im Rahmen dieser Dokumentation auch personenbezogene Mitarbeiterdaten wie bspw. der Name des jeweils eingesetzten Agenturmitarbeiters und die für den Bearbeitungsvorgang aufgewandte Zeit.
Der Berliner Datenschutzbeauftragte forderte die Klägerin auf, diese personenbezogenen Daten der Agenturmitarbeiter zu löschen, weil er der Ansicht war, die Speicherung der Mitarbeiterdaten und ihre Nutzung vor Gericht sei zur Wahrung berechtigter Interessen der Klägerin nicht erforderlich. Die Verarbeitung der Daten könne somit nicht auf § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG gestützt werden und sei mithin rechtswidrig.
Die Klägerin kam der behördlichen Aufforderung zur Löschung jedoch nicht nach, da sie der Auffassung war, die Speicherung der Daten sei zur Durchsetzung ihrer urheberrechtlichen Ansprüche vor Gericht erforderlich: In urheberrechtlichen Verfahren müsse vor Gericht der Herstellungs- bzw. Überarbeitungsvorgang als Realakt lückenlos nachgewiesen werden, sodass eine Speicherung und Nutzung der Daten sehr wohl erforderlich sei.
Dieser Ansicht folgte die Aufsichtsbehörde nicht und erließ eine Löschungsanordnung. Das betroffene Unternehmen reichte hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin ein. In seiner rechtlichen Würdigung nahm das Gericht nun ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Speicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten der Agenturmitarbeiter zum Zwecke der Beweisführung an und hob den Bescheid der Aufsichtsbehörde auf (VG Berlin, Urteil vom 13.01.2014 – 1 K 220.12). Rechtsgrundlage für die Speicherung und Nutzung der Daten sei entgegen der Ansicht der Aufsichtsbehörde § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG.
Zum Nachweis von urheberrechtlichen Ansprüchen vor Gericht sei die Speicherung und Nutzung der genannten Daten erforderlich, da zumindest einzelne Zivilgerichte die Benennung des originären Urhebers und die konkret durchgeführten Bearbeitungsschritte in allen Einzelheiten verlangten. Daher greife auch der Einwand der Beklagten nicht, dass der Beweis auch durch einen anonymisierten Zuordnungsnachweis, aus dem ersichtlich wird, zu welchem Zeitpunkt in welchem Computersystem, auf welche Art und Weise ein Kartenteil bearbeitet wurde, erbracht werden könne.
Die Interessen der Klägerin hätten nach Ansicht des Gerichts auch nicht gewahrt werden können, wenn die Daten allein bei der Agentur gespeichert worden wären. Dies stelle zwar ein milderes Mittel zur Erreichung des Ziels dar, das aber nicht in gleichem Maße effektiv sei. Die Interessenabwägung im Rahmen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG fällt zugunsten der Klägerin aus, da sie ohne den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ihre durch Art. 14 GG geschützten Urheberrechte nicht wahrnehmen und verteidigen könne. Zu der von der Klägerin eingeholten Einwilligungserklärung der Agenturmitarbeiter zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten äußerte sich das Gericht hingegen nicht.