Ostern steht vor der Tür. Ähnlich wie Weihnachten in vielen Familien ein Fest, an dem man zusammenkommt, feiert, den Kindern beim Ostereiersuchen zuschaut , Fotos macht und die Netzgemeinde an dem schönen Fest und dem ach so süßen Nachwuchs teilhaben lässt. Doch Obacht! Dies könnte eventuell Schwierigkeiten mit sich bringen. Leider nimmt der Mitteilungswahn vieler Eltern immer mehr zu. Kinder werden in allen Lebenslagen fotografiert und die Bilder werden fast immer ohne die Einwilligung der Kinder bei Facebook, Snapchat etc. geshared. Werfen Sie doch einmal einen Blick auf Ihre WhatsApp Kontaktliste. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gibt es dort Kontakte, die als Profilbild den Nachwuchs aufweisen.
Na und?
Eben nicht na und! In Deutschland hat ein jeder das Recht an seinem eigenen Bild, das heißt, ohne meine Einwilligung darf niemand ein Foto von mir machen bzw. dieses verbreiten (§22 Kunsturhebergesetz). Diese Norm ist abgeleitet aus dem grundgesetzlich verbrieften Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artikel 1 Absatz 1 i.V.m. Artikel 2 Absatz 1Grundgesetz). Dieses Recht unterscheidet jedoch nicht zwischen Minderjährigen und Volljährigen. Genau, auch der neugeborene Säugling hat ein Recht an seinem eigenen Bild. Natürlich kann er das noch nicht einfordern. Deshalb übernehmen das die Eltern. Diese werden inzwischen auch immer vorbildlicher in Kindergärten und Schulen um Erlaubnis gefragt, ob von dem eigenen Nachwuchs Bilder gemacht werden dürfen und wie diese ggf. verbreitet werden dürfen. Doch dieses Entscheidungsrecht der Eltern geht nicht bis zur Volljährigkeit ihrer Kinder. Grundsätzlich haben die Kinder, sobald sie über die Einsichtsfähigkeit verfügen, welche Folgen das Posten von Bildern hat, das Recht, sich dagegen auszusprechen. Einsichtsfähigkeit – schon wieder so ein juristisch anmutendes Wort. Eine gesetzlich geregelte Grenze gibt es dazu nicht. In der Regel geht man davon aus, das Kinder ab dem vollendeten 14 Lebensjahrüber eben diese verfügen, wobei hier immer im Einzelfall zu entscheiden ist.
Doch darum soll es hier aber gar nicht im Detail gehen. Bisher ist noch von keinem Kind bekannt geworden, dass es seine Eltern auf Löschung der Bilder und Unterlassung einer erneuten Veröffentlichung (vgl. §§ 823 Absatz 1 BGB i.V.m § 1004 Absatz 1 BGB analog) bzw. auf Schadensersatz nach (§ 7 BDSG oder § 823 Absatz 1 BGB) verklagt hätte. Vielmehr möchte ich Sie, liebe Eltern, Tanten, Onkel, Omas und Opas ein wenig sensibilisieren, was Sie mit den Fotos der lieben Kleinen so tun. Das Netz vergisst nichts und wissen Sie, wer von Ihren Facebook-„Freunden“ in den nächsten 15 Jahren was mit den Bildern macht?