Nach Rücknahme der Berufung ist in der vergangenen Woche ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main rechtskräftig geworden, mit dem Apple zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.500,- Euro an einen ehemaligen Mitarbeiter des Apple Stores Hamburg verurteilt wurde

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte schon im November 2013 entschieden, dass der Betrieb von Kameras, die den Mitarbeiterbereich (in diesem Fall des Apple-Stores in Hamburg) dauerhaft beobachten, „ein ganz erheblicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht“ sind. Der von den Kundenbereichen abgetrennte Arbeitsplatz des Betroffenen wurde mittels einer sog. Dome-Kamera überwacht, mit der eine 360°-Erfassung möglich ist. So konnten Lager, Arbeitsplätze und Pausenbereiche überwacht werden.

Die Richterin am Arbeitsgericht hatte im Urteil deutlich gemacht, dass eine dauerhafte Überwachung von Mitarbeitern nicht zulässig sei. Denn die Kameras seien geeignet,  „bei den betroffenen Personen einen psychischen Anpassungsdruck zu erzeugen, durch den sie in ihrer Freiheit, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden, wesentlich gehemmt würden“. Das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter sein in diesem Fall höher zu gewichten als (nachvollziehbare) Interessen des Unternehmens, Eigentum und Investitionen zu schützen.

Auch wenn es sich um einen (ausgeurteilten) Einzelfall handelt, zeigt das Urteil, wie schwer mittlerweile eine derartige Persönlichkeitsverletzung durch Dauer-Beobachtung von deutschen Gerichten eingestuft wird. Es schafft darüber hinaus aber auch für Datenschutz-Aufsichtsbehörden und für betriebliche Datenschutzbeauftragte ein belastbares Maß an Rechtssicherheit, wenn es darum geht, Videokamera-Installationen in Unternehmen zu bewerten, von denenen Mitarbeiter dauerhaft oder wesentliche Teile ihrer Arbeitszeit erfasst werden.