Seit Jahren herrscht im Bundestag über die Parteizugehörigkeiten hinweg zumindest in einem Punkt große Einigkeit: Die derzeitigen Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Bundesdatenschutzgesetz müssen reformiert und an aktuelle Bedürfnisse und technische Entwicklungen angepasst werden. Jetzt könnte auch die lang erwartete Reform des Beschäftigtendatenschutzes wider Erwarten wieder ins Rollen kommen.

 Nach den weitreichenden BDSG-Novellierungen im Jahr 2009 mit denen u.a. auch erstmals eigenständige Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz eingeführt wurden, wurde bereits im Dezember 2010 ein weiterer Gesetzesentwurf  vorgestellt, der speziell die Reform des Beschäftigtendatenschutzes weiter vorantreiben sollte. Nach zahlreichen Stellungnahmen und teilweise starker Kritik von Verbänden und der Opposition hierzu sowie einer öffentlichen Anhörung im Innenausschuss  war es in der Folge jedoch still um das Reformgesetz geworden. Nun sollte heute doch überraschend Bewegung in die Sache kommen:  Der Gesetzentwurf und u.a. ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen dazu wurden mit einer Ergänzungsmitteilung kurzfristig auf die Tagesordnung des federführenden Innenausschusses gesetzt. Dann aber wiederum die Wende: Der Tagesordnungspunkt wurde heute doch wieder von der Agenda genommen und die Beratungen verschoben. Die abschließende Beratung im Innenausschuss und die endgültige Verabschiedung im Bundestagsplenum werden jetzt für Ende Januar/ Anfang Februar 2013 erwartet – ob dies tatsächlich so kommt, steht jedoch weiter in den Sternen. Über Neuigkeiten und den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie hier auf dem Laufenden halten. Nach derzeitigem Sachstand würden die Neuregelungen dann – bis auf einige Ausnahmen –ein halbes Jahr nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.

Mit dem derzeit debatierten Gesetzentwurf von 2010 und dem diesbezüglichen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen würden sich in den zukünftigen §§ 32 bis 32m des Bundesdatenschutzgesetzes für private Unternehmen weitreichende Neuregelungen u.a. zu folgenden Themen ergeben:

  • Einwilligung im Arbeitsverhältnis
    Fortan soll eine Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer Einwilligung des Beschäftigten nur noch in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich sein:
    Eine Datenverarbeitung aufgrund von Einwilligung ist zukünftig zum einen nur in den Fällen zulässig, in denen dies ausdrücklich im Gesetzestext vorgesehen ist (z.B. bei ärztlichen Untersuchungen und Eignungstests bei Bewerbern). Zum anderen ist eine Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung auch dann zulässig in den „Fällen, in denen die Daten dazu erforderlich sind, für den Beschäftigten einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil zu erreichen, insbesondere die Erlangung von oder die Teilnahme an freiwilligen sozialen Leistungen des Arbeitgebers.“
  • Videoüberwachung
    Die heimliche Videoüberwachung im Beschäftigungsverhältnis soll in Zukunft stets verboten werden. Die offene Videoüberwachung soll hingegen fortan immer schon dann zulässig sein, wenn sie „zum Zweck der Gewährleistung der Betriebs-, Arbeits- oder Produktsicherheit, zur Absicherung wesentlicher Betriebsabläufe oder zum Schutz bedeutender Rechtsgüter“ erfolgt, soweit dies zur Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen erforderlich ist und nach Art und Ausmaß der Videoüberwachung keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen am Ausschluss der Datenerhebung überwiegen.
  • Konzernprivileg
    Neu im Gesetz ist auch eine explizite Regelung zu Datenübermittlungen innerhalb einer Konzerngruppe. Ein Austausch von Arbeitnehmerdaten ist danach zwischen Konzernunternehmen dann zulässig, „soweit dies zur Wahrung eines sich aus der Konzernzugehörigkeit ergebenden berechtigten Interesses erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegt.“ Die derzeitigen Regelungen zu Datenübermittlungen ins Ausland (§§ 4b, c BDSG) bleiben von dieser Neuregelung jedoch unberührt.
  • Explizite Regelung zum Einsatz von Ortungssystemen und biometrischen Verfahren
    Das BDSG erhält mit dem neuen Reformgesetz auch erstmals explizite rechtliche Vorgaben, die die Verarbeitung von Beschäftigtendaten beim Einsatz von Ortungssystemen und biometrischen Verfahren regelt.