Das Datenschutzrecht gewährt vielfältige Rechte. Beispielsweise sind verantwortliche datenverarbeitende Stellen nach § 34 BDSG verpflichtet, auf Anfrage umfassend darüber Auskunft zu geben,

  • welche Daten über den Anfragenden gespeichert sind,
  • woher diese Daten stammen,
  • wem die Daten weitergegeben wurden und
  • zu welchem Zweck die Datenspeicherung erfolgt.

Das AG Leipzig (AZ: 107 C 2154/14) musste sich Mitte Juli 2014 mit der Frage nach dem Umfang des Auskunftsrechtes auseinandersetzen.

In dem zugrundeliegenden Fall wurde an den Kläger eine Einladung zum Hessischen Medizinrechtstag durch den beklagten Veranstalter per E-Mail versandt. Der Kläger forderte den Beklagten  u. a. zu einer Auskunft nach § 34 BDSG auf. Dieser beantwortete das Auskunftsgesuch sinngemäß:

„Name und Anschrift wurden aus den veröffentlichten Angaben im Internet entnommen. Die Daten werden benötigt, um in den verschiedenen Bundesländern Kongressveranstaltungen zu organisieren und hierüber Anwälte und Anwältinnen unter Übermittlung des Tagungsprogrammes zu informieren.“

Mit dieser knappen Erklärung war der Kläger nicht einverstanden und machten den Auskunftsanspruch gerichtlich geltend. Das AG Leipzig kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass der beklagte Veranstalter den Auskunftsanspruch vollends erfüllt hat. Da der Kläger im Verfahren selbst mitgeteilt hat, das dessen Kontaktdaten im Internet abrufbar sind, konnte er der Mitteilung des Beklagten, woher dieser seine E-Mailadresse hat und warum Interesse an der E-Mailanschrift bestand.

Ferner vertritt das Gericht die Auffassung, dass aus dem Schweigen zum Thema Datenübermittlung konkludent zu entnehmen sei, dass eine Übermittlung an Dritte nicht stattgefunden habe.

Letztlich wirft das Gericht die Frage auf, ob überhaupt ein Auskunftsanspruch besteht, wenn der Auskunftssuchende selbst durch die öffentliche Bekanntmachung seiner Daten einen Zugriff auf diese ermöglicht und ihm daher bekannt ist, woher der andere diese Daten kennt. Hierauf wird jedoch im Weiteren nicht eingegangen.

Eigene Bewertung

Die Ausführungen des Gerichtes sind hinsichtlich des Auskunftsanspruches unbefriedigend. Die Aussage, die personenbezogenen Daten (hier: E-Mail-Adresse) wurden dem Internet entnommen, darf als Auskunft nicht genügen. Andernfalls könnte der Auskunftspflichtige seiner Verpflichtung immer dadurch genügen, dass er als Quelle auf das Internet verweist, auch wenn er die Daten aus einer anderen Quelle entnommen hat, diese aber nicht preisgeben möchte. Diese Möglichkeiten würden durch eine Pflicht zur Benennung der Quelle (hier: der Internetseite) nicht bestehen.

Ebenfalls unbefriedigend ist die Feststellung, dass keine Aussage zu einer Übermittlung an Dritte im Auskunftsanspruch bedeutet, dass tatsächlich keine Übermittlung stattgefunden hat. Auch hier wird der Auskunftsanspruch zu Lasten des Betroffenen aufgeweicht. Wenn dieser keine klare Stellung zur Datenübermittlung nehmen muss, kann er  später auch nicht in die Pflicht genommen werden, wenn sich herausstellt, das tatsächlich eine Datenübermittlung stattgefunden hat, der Auskunftspflichtige hierzu aber „versehentlich“ geschwiegen hat.