Ende August hat die Deutsche Bischofskonferenz die Zusammensetzung der neuen katholischen Datenschutzgerichte bekannt gegeben.

Die Richter werden rückwirkend zum Inkrafttreten des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) zum 24.05.2018 ernannt und werden sich künftig als deutschlandweit einmalige Sondergerichte in zwei Instanzen ausschließlich mit dem neuen katholischen Datenschutzrecht beschäftigen.

Vorsitzender des Gerichtes Erster Instanz, des Interdiözesanen Datenschutzgerichts (IDSG), ist der Präsident des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, Bernhard Fessler. Der zweiten Instanz, dem Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz (DSG-DBK) sitzt Prof. Dr. Gernot Sydow vor, Professor für europäisches Verwaltungsrecht in Münster. Beiden Gerichten sind neben einem Stellvertretenden Vorsitzenden auch Beisitzer aus dem weltlichen und dem kanonischen Recht zugeteilt, wobei dem interessierten Juristen und Datenschützer der Name der einen oder anderen Koryphäe aus Rechtsprechung und Lehre bekannt vorkommen wird.

Die neuen Datenschutzgerichte mit den prägenden Kürzeln werden künftig immer dann aktiv, wenn eine betroffene Person oder ein Verantwortlicher in Deutschland ihnen Entscheidungen der Diözesandatenschutzbeauftragten zur Überprüfung vorlegt. Ebenso können Betroffene die Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungen durch Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter überprüfen lassen.

Das Verfahren richtet sich nach der Kirchlichen Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO). Nicht zu den Aufgaben der Gerichte gehört es, die Rechtmäßigkeit kirchlicher Gesetze zu überprüfen, so dass Gegenstand der Entscheidungen ausschließlich die rechtskonforme Gesetzesauslegung und -anwendung sein wird.

Die Datenschutzgerichte werden in Deutschland eine einzigartige Vorreiterrolle einnehmen, insbesondere auch, weil im weltlichen Bereich ein entsprechendes Pendant nicht existiert: Hier fällt die DSGVO in die Zuständigkeit von Verwaltungs- bzw. ordentlichen Gerichten. Eine Sonderregelung für die Kirchen im Grundgesetz (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137Weimarer Reichsverfassung) macht es möglich: Bei Entstehung des Grundgesetzes 1949 hatten sich die Kirchen in Deutschland vorbehalten, ihr Recht auf Selbstbestimmung und damit ihre Unabhängigkeit vom Staat als Verfassungsrecht statuieren zu lassen, womit das Grundrecht auf Religionsfreiheit (Art. 4 GG) eine wichtige Stärkung erfuhr. Auf dieser Kodifizierung fußt u.a. das Recht der Religionsgemeinschaften, Steuern zu erheben, in bestimmten Bereichen eigene Gesetze zu erlassen, und wie vorliegend eigene Spezialgerichte einzuberufen.

Es ist zu hoffen, dass viele spannende Sachverhalte rund um den Datenschutz künftig eine erste gerichtliche Auseinandersetzung und Entscheidung erfahren. Man denke nur an die Frage der Zulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos im Internet und erinnere sich an die jüngste Diskussion um geschwärzte KiTa-Fotos. Rechtsanwender und Verantwortliche gleichermaßen dürften den nun zu erwartenden gerichtlichen Entscheidungen auf diesem Gebiet daher mit großer Vorfreude entgegensehen. Auch etwaig von den Diözesandatenschutzbeauftragten verhängte Bußgelder für Datenschutzverstöße können überprüft werden.

Die Entscheidungen der Kirchengerichte haben im sonstigen kirchlichen – z.B. evangelischen – und im staatlichen bzw. europäischen Recht -also DSGVO, BDSG und Landesgesetze – keine direkte Geltung. Da das KDG jedoch in weiten Teilen identisch mit der DSGVO ist, dürfte jedenfalls eine analoge Übertragung der Marschrichtungen auf nicht-katholische Sachverhalte nahe liegen.