In einem weiteren Info-Block der ULD Sommerakademie 2018 in Kiel wurde das zurzeit heiß diskutierte Thema der Fotografie unter der DSGVO behandelt (Die Folien zur Ansicht). Zu Beginn stellten die beiden Referentinnen, Frau Barbara Körffer und Frau Lena Thies die unterschiedlichen Rechtsgebiete gegenüber, die von der Herstellung bzw. Verbreitung von Fotos berührt sein können, was dem Laien oftmals nur schwer verständlich ist. Das Datenschutzrecht steht immer nur neben dem Zivil- und Strafrecht und bildet deshalb nur einen Teilaspekt des Rechts ab.

Zunächst die gute Nachricht: Der persönliche und familiäre Umgang mit personenbezogenen Daten fällt erst gar nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO und wäre dann zulässig. Die hierfür vorzunehmende Abgrenzung nach dem konkreten Zweck der Datenverarbeitung erweist sich jedoch oftmals als schwierig, wenn beispielsweise die eigenen Fotos an Bekannte weitergegeben oder in den sozialen Netzwerken veröffentlicht werden, was ja häufig passiert. Doch das ULD lehnt das sog. Haushaltsprivileg meistens ab, wenn die Fotos im Internet veröffentlicht und somit einer großen, unbekannten Anzahl an Seitenbesuchern angezeigt werden. Die zweite Frage lautet, ob und inwiefern überhaupt ein Personenbezug besteht, d.h. eine Person auf dem Bild unmittelbar oder durch andere Merkmale (Gang, Kleidung, mitgeführte Gegenstände) mittelbar erkannt werden könnte.

Im Übrigen und zur Überraschung einiger Zuhörer greifen die Regelungen der DSGVO sogar auch bei analoger Fotografie – zumindest nach dem weiten Verständnis der „Verarbeitung“.

Als Rechtsgrundlage der Herstellung und Verbreitung von Bildnissen kommt entweder eine Rechtsvorschrift aus dem Gesetz oder die Einwilligung des Betroffenen infrage. Das Einverständnis muss jedoch unter der DSGVO nicht schriftlich erteilt werden, müsste aber dennoch vom Verantwortlichen im Zweifel dargelegt werden können. Beispielsweise wären die Erfüllung eines Vertrages (als Hochzeitsfotograf) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO oder das berechtigte Interesse des Verantwortlichen nach Art. 6 Abs. 1 S. 1. lit. f) DSGVO eine gültige Rechtsgrundlage. Letzteres ergibt sich aus dem Wunsch des Festhaltens dieser Momentaufnahme bzw. Dokumentation der Veranstaltung. Diesbezüglich sind die Aufsichtsbehörden recht wohlwollend.

In Anlehnung an die Rechtsdogmatik des KUG und wegen der unterschiedlichen Eingriffsintensität soll nach Auffassung der Referentinnen auch zukünftig zwischen der Erhebung (Herstellung) und Veröffentlichung des Fotos differenziert werden. Doch lediglich im Bereich der Pressearbeit und bei der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Art. 85 DSGVO), also der Datenverarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken findet das KUG direkte Berücksichtigung, jedoch auch erst ab dem Zeitpunkt der Verbreitung.

Im Übrigen lässt sich nur die Wertung des KUG bei der Interessensabwägung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO mittelbar einfließen. So gilt es nach dem konkreten Umstand des Bildes zu prüfen, ob eine der Ausnahmen aus dem KUG auch hier greifen würden und inwiefern die Interessen des Abgebildeten überwiegen. Bei Kindern oder wenig bekleideten Personen am Strand oder im Freibad überwiegen in der Regel die Interessen des Betroffenen gegenüber denen des Fotografens. Die Ausnahmefälle nach dem KUG können daher auch mittelbar im Wege der Interessensabwägung Einzug in die DSGVO finden.

In der anschließenden Diskussion wurden viele Beispiele aus der Praxis besprochen, die vom Model Release Foto bis hin zu privaten Aufnahmen vom Sohn und dessen Schulkameraden oder aber dem Gruppenfoto der Fußballmannschaft auf der Homepage des Sportvereins reichen. Je mehr Personen das Bild angezeigt bekommen oder je schutzwürdiger die vermeintlichen Interessen der Abgebildeten sind, desto eher wäre die Veröffentlichung dieser Aufnahmen ohne ausdrückliche Einwilligung unzulässig.

In jedem Fall hat der Verantwortliche den Transparenz-Anforderungen nachzukommen und nach Art. 13, Art. 14 DSGVO die Informationspflichten umzusetzen, die dem Betroffenen entweder als Aushang oder als Flyer oder Visitenkarte zugänglich sein oder durch die Ansprache des Verantwortlichen allseits bekannt gemacht werden sollte. Die Kenntnisnahme ist allerdings nicht schriftlich zu bestätigen. Bei Demonstrationen oder Großveranstaltungen greift die Ausnahme hiervon nach Art. 14 Abs. 5 DSGVO, wenn die Erteilung der Information unmöglich oder ein unverhältnismäßig großer Aufwand wäre. Wer ein Selfie im Fußballstadion macht, kann ja schlecht alle abgebildeten und zumeist unbekannte Stadionbesucher ansprechen und an diese ein Handzettel mit Datenschutzinformationen verteilen.

Zuletzt wurden bei diesem Vortrag die Betroffenenrechte angesprochen. Den Abgebildeten sind unter anderem die allgemeinen Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung einzuräumen, die auch effizient umzusetzen sind. Wie dieses konkret auszusehen hat, konnte angesichts der fortschreitenden Zeit nicht umfassend besprochen werden. Interessant wäre in diesem Zusammenhang zu erfahren, ob auch externe Fotografen oder Dienstleister hier einzubeziehen wären, wenn hier vielleicht sogar eine Auftragsverarbeitung oder gemeinsame Verantwortlichkeit in Betracht kommt – ganz zu schweigen bei der Veröffentlichung der Bilder auf sozialen Netzwerken wie facebook oder twitter durch einen Dritten.

Und so blieben trotz oder gerade wegen der aufgezeigten Differenzierungsmöglichkeiten viele Fragen ungeklärt, was die mit der Thematik einhergehende Unsicherheit (auch auf Seiten der Aufsichtsbehörde) verdeutlicht.

Weitere Informationen zum Fotorecht unter der DSGVO und anderen Rechten findet Sie auch in unserem ausführlichen Blogbeitrag.