Nach einer Pressemitteilung auf www.nord24.de hat die Polizei Bremen nach Hinweisen auf ein verbotenes Autorennen mehrere Autofahrer kontrolliert und dabei 18 Mobiltelefone als Beweismittel beschlagnahmt. Aus den Chat-Verläufen der auf den Geräten installierten Instant-Messengern ließen sich Verabredungen zu einem Autorennen nachvollziehen.

Persönlichkeitsrechtsverletzung?

Im Zusammenhang mit solchen oder ähnlichen Pressemitteilungen stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit auf private Kommunikation zugegriffen werden darf und ob diese zum Gegenstand juristischer Verfahren gemacht werden dürfen. Vom Grundsatz her gibt es keinen rechtsfreien Raum. Werden über soziale Medien oder Instant-Messenger juristisch relevante Sachverhalte kommuniziert, dürfen diese bei der juristischen Bewertung in der Regel berücksichtigt werden.

Ausnahme

Werden diffamierende oder ehrverletzende Äußerungen über Dritte in vertraulicher Kommunikation getätigt, darf der sich Äußernde darauf vertrauen, dass seine Äußerungen nicht nach außen getragen werden. Vertrauliche Äußerungen unterfallen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung weitreichenden Schutz. Hebt einer der Kommunikationsteilnehmer gegen den Willen des sich negativ Äußernden die Vertraulichkeit auf, geht dies nicht zu lastenden des sich Äußernden (vergl. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 534/08.)

Mit anderen Worten: Es gibt beleidigungsfreie Räume.

Gleiches gilt bei der Verwendung von Instant-Messengern. Erfolgt die Kommunikation beispielsweise innerhalb einer kleinen WhatsApp-Gruppe, der sich alle Gruppenmitglieder persönlich kennen und gegenseitig vertrauen, gilt diese als private und vertrauliche Kommunikation und ist vom Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gedeckt.

Unter Berücksichtigung dessen hat das Arbeitsgericht Mainz die Kündigung von vier Mitarbeitern der Stadt Worms zurückgewiesen, die in einer WhatsApp-Gruppe unter anderem fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht hatten und daraufhin gekündigt worden.

Von einem anderen interessanten Fall berichtete Rechtsanwalt Vetter in seinem lawblog. In einer WhatsApp-Gruppe hatten die miteinander eng befreundeten Mitglieder einer Motorradgruppe „ziemlich über die [Polizei]Beamten vom Leder gezogen“. Von diesen Äußerungen erfuhren die Polizeibeamten, weil sie in einer anderen Sache gegen die Gruppe ermittelten und im Rahmen einer Hausdurchsuchung die Mobilfunkgerätes der Gruppenmitglieder beschlagnahmten. Die Anklage wegen Beleidigung, die sich aus den Chat-Verläufen ergab, musste von der Staatsanwaltschaft aus den oben genannten Gründen zurückgenommen werden.

Fazit

Im privaten Besprochenes bleibt, wenn für alle Beteiligten klar ist, dass die Äußerung nicht nach außen dringen soll, grundsätzlich sanktionsfrei. Das setzt voraus, dass der Kreis der Kommunikationspartner überschaubar ist und alle einander kennen und vertrauen. Im Interesse eines sozialverträglichen Miteinanders sollte aber auch in diesem Bereich soweit wie möglich auf ehrverletzende Äußerungen verzichtet werden.