Nicht zuletzt wegen der schrecklichen Ereignisse in der jüngsten Vergangenheit stellte Bundesinnenminister Thomas De Maizière im vergangenen August ein neues Sicherheitspaket vor, das zahlreiche Überwachungsmaßnahmen zur vermeintlichen Terrorismus-Bekämpfung vorsieht. Nun wurde im deutschen Bundestag über die daraus entsprungene Gesetzesänderung des Bundespolizeigesetzes diskutiert, die zur Mitte des Jahres in Kraft treten könnte. Der neue Gesetzesentwurf soll das automatische Scannen von KFZ-Kennzeichen an den deutschen Grenzen unter bestimmten Voraussetzungen nach § 27b BPolG (Bundespolizeigesetz) ermöglichen und die Überwachung der Verkehrswege demgemäß ausweiten.

Voraussetzungen der Kennzeichenerfassung

Durch mobile oder festinstallierte Kameras soll der Straßenverkehr an den deutschen Grenzen durchgängig gefilmt und per unsichtbarem Infrarotblitz das jeweilige Nummernschild des Fahrzeuges erkannt und im System gespeichert werden. Daraufhin werden die Kennzeichen in einem automatischen Prozess mit vorhandenen Datensätzen aus Fahndungsdateien abgeglichen. Kommt es zu keinen Übereinstimmungen, soll die Aufzeichnung wieder aus dem System gelöscht werden, andernfalls, bei „Treffern“, mit zusätzlichen Informationen an die Bundespolizei übermittelt und erst anschließend durch einen zuständigen Polizeibeamten überprüft werden. Ein Großteil der Vorgänge erfolgt dabei automatisch und ohne Einsichtnahme von Personen.

Dieses Verfahren darf gewiss nicht uferlos sein, stellt es doch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des KFZ-Halters dar (Vgl. Urteil vom 11. März 2008), der sich in seiner Bewegung beobachtet fühlen mag.

Der neue Gesetzesentwurf sieht in § 27b vor, dass  die Bundespolizei die Nummernschilder nur „vorübergehend und nicht flächendeckend [..] durch den Einsatz technischer Mittel automatisch erheben“, wenn „…

  • dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
  • dies aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten für Straftaten von erheblicher Bedeutung, die gegen die Sicherheit der Grenze gerichtet sind, erfolgt oder
  • eine Person oder ein Fahrzeug durch die Bundespolizei oder eine andere Behörde ausgeschrieben wurde und die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung durch diese Person oder mittels des ausgeschriebenen Fahrzeugs unmittelbar bevorsteht oder andauert.“

Damit bedarf es in jedem Fall eines gewichtigen Grundes mit zeitlicher und örtlicher Beschränkung im Bereich der Landesgrenzen. Ferner sind die Daten umgehend und endgültig zu löschen, falls sie nicht mit Eintragungen aus dem Fahndungsbestand übereinstimmen.

Die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff erklärte hierzu, dass das Erfassen der KFZ-Kennzeichen an den hiesigen Grenzen auf Grundlage dieses Gesetzesentwurfes datenschutzrechtlich vertretbar sei. Insbesondere sei diese Maßnahme auch nur vorübergehend und insgesamt nachvollziehbar.

Gleichwohl lässt sich gewiss über die Erfolgsaussichten dieser Verkehrsüberwachung streiten. Technische Fehler und Ungenauigkeiten sind ebenso denkbar wie menschliches Versagen angesichts der Fülle an Datenbeständen, was weiteren personellen Bedarf erfordert. Und inwieweit ein terroristischer Anschlag dadurch verhindert oder eine Straftat auf diese Weise aufgeklärt werden kann, wenn der vermeintliche und unbekannte Täter ein fremdes Fahrzeug oder andere Fluchtwege nutzt, steht auf einem anderen Blatt.

Die bayerische Polizei setzt seit Jahren auf die Technik

Das Thema ist nicht neu, denn schon seit einigen Jahren setzen verschiedene Bundesländer wie Bayern oder Brandenburg auf einen automatischen Kennzeichenscan durch ihre Polizeibehörden im Rahmen der Fahndung nach Verdächtigen. Einige Gerichte hatten hierüber schon zu entscheiden. Zuletzt erachtete das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in seiner Entscheidung vom 22.10.2014 (Az.: BVerwG 6 C 7.13) den automatischen Kennzeichenscan sowie den anschließenden Abgleich der Daten mit aktuellen Fahnungsdateien durch die bayerische Polizei für zulässig, weswegen sich die Technik nach wie vor in Einsatz befindet.

Möglicherweise würden weitere Bundesländer diesem Trend angesichts der angestrebten Gesetzesänderung folgen. Zumindest der Landesvorsitzende des Bunds Deutscher Kriminalbeamter, Sebastian Fiedler, forderte bereits einen Zugriff auf diese Daten durch die Polizei der Länder. Dies würde zu einer Überbrückung der unterschiedlichen Zuständigkeiten führen.