Bereits in der Vergangenheit haben wir über Schadensersatzklagen in Verbindung mit Auskunftsbegehren berichtet (vgl. hier  und hier ). In den dortigen Entscheidungen hatten die Gerichte den Schadensersatzanspruch der Betroffenen jeweils abgelehnt.

Im Gegensatz hierzu hat das Arbeitsgericht Düsseldorf (Az. 12 Ca 3221/24) in einem jüngst zu entscheidenden Fall dem Kläger einen Schadensersatzanspruch nach einer unvollständigen und teilweise falschen Auskunft zugesprochen.

Sachverhalt

Im Fall vor dem AG Düsseldorf bewarb sich der Kläger auf eine Stelle bei der Beklagten und erhielt eine Absage. Daraufhin verlangte der Kläger von der Beklagte eine Mitteilung der Ablehnungsgründe und machte zudem sein Recht auf Auskunft inkl. Datenkopie nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO geltend.

In der anschließenden Auskunft legte die Beklagte unter anderem dar, sie habe die Daten des Klägers nicht an Dritte weitergegeben. Dies stand jedoch bereits im Widerspruch zu der Stellenausschreibung, in der auf die Datenweitergabe an das Headquarter der Beklagten in den USA hingewiesen wurde. Zudem waren in der Auskunft keine Datenkopie und keine Angaben zu den geeigneten Garantien nach Art. 46 DSGVO für den Datentransfer in die USA enthalten. Zudem legte die Beklagte dar, dass es sich bei den Entscheidungsgründen über die Absage im Rahmen des Bewerbungsverfahrens um Geschäftsgeheimnisse handele, sodass eine Auskunft hierüber nicht im Detail erfolgen könne.

Nach nochmaliger Aufforderung des Klägers zur vollständigen Beauskunftung nannte die Beklagte, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, das Headquarter in den USA sowie zwei weitere Stellen (mit Sitz in den USA und Deutschland) als Datenempfänger und übermittelte eine Datenkopie, wobei nochmals auf das Geschäftsgeheimnis bzgl. der Absagegründe hingewiesen wurde.

Daraufhin verlangte der Kläger eine vollständiger Datenkopie inkl. der Korrespondenz, die die Beklagte mit den hiesigen Prozessbevollmächtigten und der Datenempfängerin mit Sitz in Deutschland geführt habe. Hierauf reagierte die Beklagte nicht mehr.

Im nachfolgenden Verfahren vor dem AG Düsseldorf beantragte der Kläger die Herausgabe der originalgetreuen Reproduktion aller personenbezogenen Daten, die die Beklagte zu seiner Person verarbeitet, vor allem soweit die Beklagte mit dem Prozessbevollmächtigten oder anderen Dritten Korrespondenz geführt hat, und machte zudem einen Schadensersatz i. H. v. 2.000 Euro geltend.

Die Beklagte hingegen war der Auffassung, der Kläger würde rechtsmissbräuchlich agieren, da es ihm nicht um den Schutz seiner personenbezogenen Daten, sondern ausschließlich um finanzielle Ansprüche ginge.

Entscheidung

In seinem Urteil sprach das AG Düsseldorf dem Beklagten einen Schadensersatzanspruch i. H. v. 1.000 Euro zu und wies die Klage im Übrigen ab.

Hierbei ging das Gericht bezüglich der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches auf Urteile des EuGH und des BAG ein, wonach ein Kontrollverlust der betroffenen Person über ihre personenbezogenen Daten zu einem immateriellen Schaden führen kann, wobei die durch einen Verstoß gegen die DSGVO ausgelöste Befürchtung der missbräuchlichen Verwendung der Daten genügen kann (mit Verweis auf BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 – 8 AZR 91/22 –, Rn. 13). Dabei stellte das AG Düsseldorf jedoch klar, dass die reine Gefühlslage für sich noch nicht genüge, vielmehr sei ein objektiver Maßstab, u. a. die objektive Bestimmung des Missbrauchsrisikos entscheidend (mit Verweis auf BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 – 8 AZR 91/22 –, Rn. 15).

Vorliegend kam das AG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass der Kläger durch die unvollständige und teilweise falsche Auskunft der Beklagten hinreichend Grund zu der Annahme hatte, seine personenbezogenen Daten könnten von Dritten missbräuchlich verwendet worden sein. Dabei sei dieser Verstoß der Beklagten für den immateriellen Schaden des Klägers kausal gewesen, da der Kläger hierdurch im Ungewissen über den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten geblieben sei.

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers sah das Gericht in der Geltendmachung finanzieller Ansprüche nicht. So setze Art. 15 DSGVO kein besonderes rechtliches Interesse voraus, sondern diene der Durchsetzung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Der Kläger habe zudem mit seinem Antrag auf vollständige Auskunft das Ziel der DSGVO verfolgt, die rechtskonforme Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten überprüfen zu können. Dabei führt das Gericht weiter aus, dass die Beklagte das gegenständliche Verfahren durch eine vollständige und richtige Auskunft hätte vermeiden können.

Den Ausführungen der Beklagten, dass es sich bei den Gründen, die zur Absage des Klägers im Bewerbungsverfahren geführt haben, um Geschäftsgeheimnisse handele, folgte das Gericht ebenfalls nicht. Hier hatte die Beklagte jedoch im Kammertermin ausgeführt, dass die Bewerbungen zunächst auf Vollständigkeit sowie auf Erfüllung der Stellenanforderungen seitens der Bewerbenden geprüft würden und der Kläger schon in diesem Stadium die Absage erhalten habe. Der Kläger hatte eine weitere Auskunft zu den Absagegründen in seinen Schlussanträgen nicht mehr weiterverfolgt.

Dem Anspruch des Klägers auf Datenkopie hinsichtlich der Korrespondenz zwischen der Beklagten und den hiesigen Prozessbevollmächtigten und weiteren Datenempfängern verneinte das AG Düsseldorf hingegen mit Verweis auf Art. 15 Abs. 4 DSGVO, da die Herausgabe der Korrespondenz die Rechte und Freiheiten der Beklagten dahingehend beeinträchtigen würde, mit ihren Prozessbevollmächtigten im gegenständlichen Verfahren zu kommunizieren.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass eine falsche und unvollständige Auskunft grundsätzlich zu einem Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO führen kann.

Hierbei kann der Entscheidung des Gerichts dem Grunde nach zugestimmt werden. So zeigten die Anträge des Klägers, dass es ihm nicht ausschließlich um finanzielle Ansprüche, sondern auch um die Prüfung der rechtskonformen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ging.

Zudem war die Befürchtung des Klägers, dass seine Daten vorliegend rechtsmissbräuchlich verwendet werden könnten, nach vertretbarer Auffassung nicht rein hypothetisch, da die Klägerin sein Auskunftsbegehren einerseits unvollständig und andererseits teilweise auch falsch beantwortet hatte. Dennoch gäbe es vorliegend wohl auch Argumente, noch keine hinreichende Missbrauchsgefahr anzunehmen. So hatte die Beklagte auf die nochmalige Nachfrage des Klägers hinsichtlich der Datenempfänger wahrheitsgemäß die Empfänger benannt. Auch wurden im Übrigen keine tatsächlichen Missbrauchsumstände bekannt.

Das Gericht hat den Antrag auf Herausgabe der Datenkopie bzgl. der Korrespondenz zwischen der Beklagten und ihren Prozessbevollmächtigten bzgl. der Person des Klägers vertretbar mit Verweis auf Art. 15 Abs. 4 DSGVO abgelehnt. Aus den Urteilsgründen wird jedoch nicht abschließend klar, inwiefern auch die Herausgabe der Kommunikation zwischen der Beklagten und den übrigen Datenempfängern bzgl. der Person des Klägers die Rechte und Freiheiten der Beklagten nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO beeinträchtigt.

Im Ergebnis verdeutlicht das Urteil die Wichtigkeit einer vollständigen, wahrheitsgemäßen und fristgerechten Auskunft. So hätte der Schadensersatzanspruch vorliegend voraussichtlich dadurch abgewendet werden können, dass die Datenempfänger von Beginn an wahrheitsgemäß beauskunftet worden wären.