Mit Spannung verfolgen wir einen Rechtsstreit mit datenschutzrechtlicher Relevanz, bei dem es um den Anspruch auf immateriellen Schadensersatz geht. Grund für die Klage ist die unbefugte Veröffentlichung von persönlichen Daten, u.a. Gesundheitsdaten, eines Beschäftigten in einem Sportverband.

Was war geschehen?

Der Kläger ist bei einem Sportverein auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses als technischer Leiter beschäftigt. Nachdem der Kläger erkrankte, versandte die Beklagte in ihrer Funktion als Präsidentin des Vereins, ein Rundschreiben, in dem sie alle Vereinsmitglieder über die Erkrankung des Klägers informierte. Das Schreiben enthielt außerdem Informationen zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und dem Präsidium. Zudem erwähnte es die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einstimmigen Beschluss des Präsidiums. Der Kläger ist nach Rücknahme der Kündigung weiterhin für den Verein tätig, die Beklagte mittlerweile ausgeschieden.

Gegenstand des Rechtsstreits

Aufgrund der Offenlegung der zuvor genannten Daten begehrt der Kläger von der Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld, das 17.000 Euro nicht unterschreiten solle. Seinen Anspruch stützt er direkt auf den in Art. 82 DSGVO normierten Schadensersatzanspruch bei Datenschutzverstößen und hilfsweise auf einen Schadensersatz aufgrund unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB.

Der Kläger verklagt hierbei aber nicht seinen Arbeitgeber, sondern richtet die Klage direkt gegen die ehemalige Vereinspräsidentin. Seinen Arbeitgeber wolle er aus dem Rechtsstreit bewusst heraushalten. Dennoch hat er die Klage bei dem Arbeitsgericht (ArbG) Duisburg und nicht bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit eingereicht. Daraufhin entbrannte zwischen den Parteien der Streit darüber, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten überhaupt eröffnet sei. Nachdem das ArbG Duisburg dies verneinte, kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf zu einer anderen Entscheidung (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2024 – 3 Ta 85/24).

Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur „für Klagen von Arbeitnehmern gegen Organvertreter ihres Arbeitgebers aus im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden unerlaubten Handlungen der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) ArbGG begründet“ (Rn. 36) sei. Die hier streitgegenständliche unerlaubte Handlung stehe in einem engen, inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers. Gleiches gelte auch für den datenschutzrechtlichen Anspruch.

Wie geht es weiter?

Inhaltlich hat das LAG Düsseldorf über den Schadensersatzanspruch nicht entschieden, da dies dem zuständigen Arbeitsgericht – dem ArbG Duisburg – obliegt. Aus datenschutzrechtlicher Sicht erscheint ein solcher Anspruch dem Grunde nach aber möglich, da – zumindest auf Basis der veröffentlichten Informationen – eine unbefugte Offenlegung personenbezogener Daten und somit ein Verstoß gegen die DSGVO im Raum steht. Erschwerend ist, dass es sich bei den offengelegten Daten zum einen um Gesundheitsdaten handelt, zum anderen um Informationen über die arbeitgeberseitige Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses. Die betroffenen Daten sind insofern als sensibel einzustufen und wurden zudem einer großen Personenanzahl offengelegt. Dass der Kläger hierdurch erhebliche immaterielle Nachteile erlitten haben will, erscheint demnach zumindest plausibel. Ob die Höhe des begehrten Schadensersatzes dem Rechnung trägt, muss das Gericht entscheiden.

Fazit

Auch wenn eine finale Entscheidung in dem Rechtsstreit noch aussteht, lässt sich eines bereits jetzt festhalten: Vor einer Veröffentlichung von sensiblen Informationen zu einzelnen Personen muss stets kritisch geprüft werden, was veröffentlicht werden darf und welche Folgen die Veröffentlichung haben kann. Wir werden über die gerichtliche Entscheidung berichten.

 

Anmerkung der Redaktion: Aufgrund der besonderen Umstände der Arbeitnehmer-/Arbeitgebersituation im oben beschriebenen Fall sowie eines Kommentars haben wir uns entschlossen, auf bestimmte Informationen aus dem Urteil zu verzichten und einen Satz gestrichen.