Gleichwohl sind fast immer zugleich die Interessen der Beschäftigten betroffen. Befindet sich zum Beispiel der Arbeitsplatz eines Kassierers an der Kasse oder der Verkaufstresen einer Tankstelle einschließlich der dort beschäftigten Mitarbeiter dauerhaft im Fokus einer Videokamera, bedeutet dies einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht.
So haben das Bundesarbeitsarbeitsgericht und andere Gerichte in steter Regelmäßigkeit entschieden, dass eine dauerhafte und verdachtsunabhängige Videoüberwachung am Arbeitsplatz unverhältnismäßig und damit unzulässig ist. Darüber hinaus sprechen die Gerichte den betroffenen Beschäftigten vermehrt Schmerzensgeldansprüche zu. Diese reichen – je nach Art und Umfang der Videoüberwachung im konkreten Fall – von 650 Euro (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2013 – 2 Sa 540/12), über 7.000 Euro (LAG Hessen, Urteil vom 25.10.2010 – 7 Sa 1586/09) und 14.000 Euro (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2012 – 23 Sa 1090/12) bis zu 25.000 Euro (ArbG Iserlohn, Urteil vom 04.06.2008 – 3 Ca 2636/07).
In einem aktuellen Fall sprach das Arbeitsgericht Frankfurt am Main einem Techniker ein Schmerzensgeld von 3.500 Euro zu. Dieser war in einer deutschen Filiale eines bekannten US-amerikanischen Computerunternehmens tätig. In einem vom Verkaufsraum abgegrenzten Technikraum reparierte er Computer. Die von seinem Arbeitgeber vorgesehene „Datenschutzrechtliche Einwilligung zur Videoüberwachung“ hatte er nicht unterzeichnet. Die rechtliche Wirksamkeit einer solchen Einwilligung wäre zudem zweifelhaft. Wird sie zusammen mit dem Arbeitsvertrag zur Unterschrift vorgelegt, spricht dies in der Regel nicht dafür, dass sie freiwillig abgegeben wurde. Freiwilligkeit ist jedoch stets Voraussetzung für die Wirksamkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung.
Das aktuelle Urteil und die damit ausgesprochenen Konsequenzen zeigen einmal mehr, wie wichtig die Einhaltung der Regelungen zum Einsatz von Videoüberwachungstechnik am Arbeitsplatz ist. Zudem müssen Arbeitgeber verstärkt mit Klagen betroffener Beschäftigter rechnen. Diese sind im Hinblick auf die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zunehmend sensibilisiert. Da Videoüberwachung am Arbeitsplatz nur in engen Grenzen erlaubt ist, sollte die Installation jeder Kamera mit einer eingehenden datenschutzrechtlichen Beratung einhergehen.
König
20. November 2022 @ 15:04
Guten Tag,
ich bin am Ende meiner Probezeit und habe mich sehr schnell eingearbeitet und alle Aufgaben gut gemeistert. Als ich ein Tag merkte, dass bei meinem Firmenlaptop die Kamera an war, obwohl ich den Laptop nutzte. Als ich den Vorfall der IT-Abteilung meldete, habe ich 2 Tage später meine Kündigung erhalten. Wie kann man nun gegen den Arbeitgeber vorgehen?
Einerseits kann der Arbeitgeber die Kündigung in der Probezeit begründen. Andererseits kam die Kündigung, nachdem ich den Fall der IT-Abteilung meldete.
Wie soll ich in dem Fall vorgehen? Unser Konzern hat 8000 Mitarbeiter und ein sehr sicheres Netz, Daher kann ich mich Sicherheit einen Hackerangriff ausschließen. Hat jemand eine Idee?
Danke und viele Grüße