Der Einsatz von Videoüberwachung im Arbeitsleben nimmt weiterhin zu. Nicht immer geht es dabei um die Überwachung der Beschäftigten. Anlass für den Einsatz von Videoüberwachung sind insbesondere in öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen häufig die Verhinderung und Aufklärung von Ladendiebstahlen und sonstigen Straftaten, die gegen das Eigentum des Arbeitgebers gerichtet sind.

Gleichwohl sind fast immer zugleich die Interessen der Beschäftigten betroffen. Befindet sich zum Beispiel der Arbeitsplatz eines Kassierers an der Kasse oder der Verkaufstresen einer Tankstelle einschließlich der dort beschäftigten Mitarbeiter dauerhaft im Fokus einer Videokamera, bedeutet dies einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht.

So haben das Bundesarbeitsarbeitsgericht und andere Gerichte in steter Regelmäßigkeit entschieden, dass eine dauerhafte und verdachtsunabhängige Videoüberwachung am Arbeitsplatz unverhältnismäßig und damit unzulässig ist. Darüber hinaus sprechen die Gerichte den betroffenen Beschäftigten vermehrt Schmerzensgeldansprüche zu. Diese reichen – je nach Art und Umfang der Videoüberwachung im konkreten Fall – von 650 Euro (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2013 – 2 Sa 540/12), über 7.000 Euro (LAG Hessen, Urteil vom 25.10.2010 – 7 Sa 1586/09) und 14.000 Euro (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2012 – 23 Sa 1090/12) bis zu 25.000 Euro (ArbG Iserlohn, Urteil vom 04.06.2008 – 3 Ca 2636/07).

In einem aktuellen Fall sprach das Arbeitsgericht Frankfurt am Main einem Techniker ein Schmerzensgeld von 3.500 Euro zu. Dieser war in einer deutschen Filiale eines bekannten US-amerikanischen Computerunternehmens tätig. In einem vom Verkaufsraum abgegrenzten Technikraum reparierte er Computer. Die von seinem Arbeitgeber vorgesehene „Datenschutzrechtliche Einwilligung zur Videoüberwachung“ hatte er nicht unterzeichnet. Die rechtliche Wirksamkeit einer solchen Einwilligung wäre zudem zweifelhaft. Wird sie zusammen mit dem Arbeitsvertrag zur Unterschrift vorgelegt, spricht dies in der Regel nicht dafür, dass sie freiwillig abgegeben wurde. Freiwilligkeit ist jedoch stets Voraussetzung für die Wirksamkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung.

Das aktuelle Urteil und die damit ausgesprochenen Konsequenzen zeigen einmal mehr, wie wichtig die Einhaltung der Regelungen zum Einsatz von Videoüberwachungstechnik am Arbeitsplatz ist. Zudem müssen Arbeitgeber verstärkt mit Klagen betroffener Beschäftigter rechnen. Diese sind im Hinblick auf die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zunehmend sensibilisiert. Da Videoüberwachung am Arbeitsplatz nur in engen Grenzen erlaubt ist, sollte die Installation jeder Kamera mit einer eingehenden datenschutzrechtlichen Beratung einhergehen.