Der Weg zur Schule kann mitunter ziemlich lang sein. Nicht selten wird in diesen Fällen auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgegriffen. Die Anbieter des öffentlichen Nahverkehrs bieten für diese Fälle glücklicherweise kostengünstige Schülertickets an – Antrag genügt.

Beim Ausfüllen der entsprechenden Formulare wird man mitunter staunen, welche Daten alles anzugeben sind. Neben den Daten der Kinder auch Informationen zu den Eltern, da diese im Falle der Minderjährigkeit des Schülers als Schuldner der Kosten herangezogen werden. Häufig wird in diesem Zusammenhang das Geburtsdatum des beantragenden Elternteils abgefragt.

Auf Nachfrage in einem konkreten Fall wurde uns mitgeteilt: Dies sei erforderlich, falls das Elternteil seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt und sich bewusst oder unbewusst durch Wegzug seiner Zahlungspflicht entzieht. Mit dem Geburtsdatum könne über eine Auskunft aus dem Melderegister der Schuldner ausfindig gemacht und die Forderung eingetrieben werden.

Diese Argumentation überzeugt nicht.

Die Speicherung des Geburtsdatums muss für die Vertragsbegründung zwingend erforderlich sein. Dies wäre dann der Fall, wenn das beantragende Elternteil seinerseits minderjährig wäre und bei Zahlungsverzug nicht in Anspruch genommen werden könnte. Diese Konstellation ist jedoch kaum denkbar.

Insoweit handelt es sich bei der Erhebung des Geburtsdatums um eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung, da im Zeitpunkt der Erhebung nicht ansatzweise erkennbar ist, ob bei dem antragstellendem Elternteil ein Zahlungsausfall eintritt.

Ungeachtet dessen wäre das Geburtsdatum auch für die Verfolgung des Säumigen nicht erforderlich: Zieht dieser um und meldet sich ordnungsgemäß bei der Meldebehörde seines neuen Wohnortes an, erfolgt automatisch eine Abmeldung bei der bisherigen Meldebehörde. Erfolgt bei dieser durch den Gläubiger eine Registerabfrage, wird ihm die neue Anschrift des Schuldners mitgeteilt. Die Beitreibung der Forderung ist dann über die neue Anschrift möglich. Verzieht der Schuldner, ohne sich an seinem neunen Wohnort anzumelden, hilft dem Gläubiger das Geburtsdatum nicht, diesen ausfindig zu machen.