Schlechte Nachrichten für all diejenigen, die derzeit auf der Wohnungssuche sind oder einen neuen Kredit für ein Auto oder Haus aufnehmen wollen. Eine aktuelle Gerichtsentscheidung (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 02.02.2016 – Az.: 1 W 9/16) zeigt die Rechtslage der Datenübermittlung an die SCHUFA klar auf und lässt somit viele Stimmen verstummen, die das Gesetz zu Gunsten der Schuldner auslegen.

Alle wollen die SCHUFA-Auskunft

Vermieter, Banken, Mobilfunkanbieter oder sonstige Händler verlangen immer häufiger die Vorlage einer SCHUFA-Auskunft, um vor Vertragsabschluss die Bonität des Vertragspartners zu prüfen.

Es hängt also vieles davon ab, ob negative Einträge bei der SCHUFA vorliegen. Hat der Kunde mehrere Rechnungen oder der Mieter die Miete mehrfach nicht gezahlt, könnte der Verkäufer bzw. im Fall des Mietverhältnis der Vermieter eine Meldung an die SCHUFA machen. Dort werden aus Gründen des Gläubigerschutzes und allgemein zur Kreditsicherung im Rechtsverkehr vielfältige Informationen über offene Forderungen der betroffenen Bürger gesammelt, um sie Unternehmen und Banken zur Verfügung zu stellen. Es entsteht ein gewisses Bild über die vermeintliche Zahlungsfähigkeit des Betroffenen.

Diese Informationen beinhalten auch personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wie den Namen, die gemeldete Anschrift sowie weitere Informationen zum jeweiligen Schuldverhältnis, worunter Höhe und Zeitpunkt der offenen Forderungen zählen. Im Datenschutzrecht richtet sich daher die Übermittlung der personenbezogenen Daten an Auskunfteien nach § 28a BDSG.

Es liegt auf der Hand, dass der betroffene Schuldner an dieser Übermittlung der Daten in der Regel kein Interesse hat und dem möglichst widersprechen möchte, um nicht zukünftig erhebliche Nachteile bei Miet-, Kredit- und Kaufverträgen zu erfahren. Auf der anderen Seite haben Unternehmen ihrerseits das Ziel vor Augen, Zahlungsrückstände oder -ausfälle zu vermeiden und die Leistung des Kunden (Geldzahlung) vertragsgemäß zu erhalten, weswegen sie gern vor Vertragsschluss ein Blick auf die Bonität des potenziellen Vertragspartners werfen.

Das Gesetz sieht hier einen gewissen Schutz der Privatperson vor: So ist die Übermittlung der personenbezogenen Daten an die SCHUFA und andere Auskunfteien nur dann möglich, wenn der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat (§ 28a Abs. 1 Nr. 4 d) BDSG) oder darüber bereits rechtkräftig entschieden wurde. Herrscht noch Uneinigkeit über Grund oder Höhe der Forderung und ist darüber noch nicht endgültig entschieden, kann der Gläubiger demnach noch keine Eintragung bei der Auskunftei vornehmen lassen.

Doch die aktuelle Entscheidung vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Beschluss v. 02.02.2016 – Az.: 1 W 9/16) stellt klar: In vielen Fällen kann das Unternehmen die offenen Forderungen im Wege der Einmeldung an die SCHUFA sogar dann vornehmen, wenn der Schuldner die Zahlungsumstände bestreitet.

SCHUFA-Eintrag wegen Schulden

Gemeint ist damit die datenschutzrechtliche Regelung nach § 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG, wonach die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Schuldners zulässig ist, wenn die Forderung nicht erbracht worden ist, diese Meldung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und „das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat“.

Eine fristlose Kündigung steht in vielen Fällen bereits dann im Raume, wenn eine erhebliche Vertragsstörung vorliegt, die sich aus Zahlungsrückständen oder einem Vertrauensbruch ergeben kann. Im Mietverhältnis kann der Vermieter die fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2, Nr. 3 BGB bereits dann gegenüber dem Mieter aussprechen, wenn der Mieter zwei Monate in Folge die Miete nicht gezahlt bzw. Rückstände in Höhe von zwei Monatsmieten beim Vermieter hat.

Was heißt das nun?

Das OLG Frankfurt am Main hat trotz anderslautender Gerichtsentscheidungen (z.B. AG Ahlen, Urteil vom 08.10.2013, Az.: 30 C 209/13) deutlich gemacht, dass es keiner Einschränkungen der Vorschrift aus § 28 Abs. 1, Nr. 5 BDSG über ihren Wortlaut hinaus zu Gunsten des Schuldners bedarf. Das Bestreiten der Forderung hat demnach in dieser Situation keine Wirkung.

Die Richter begründen die Entscheidung damit, dass die Vorschrift andernfalls quasi überflüssig wäre und der Gläubiger die bevorstehende Übermittlung an die Auskunftei zuvor ankündigen muss, so dass der Betroffene nochmals die Gelegenheit erhält, die Zahlungsrückstände auszugleichen oder auf den einstweiligen Rechtsschutz zurückgreifen und hiergegen vorgehen kann.

Fazit

Wer künftig auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten in die Gefahr einer fristlosen Kündigung gelangt, sollte schnell das Gespräch mit dem Vertragspartner suchen, um einen SCHUFA-Eintrag zu vermeiden.