Die Schufa hat uns bereits in der Vergangenheit immer wieder beschäftigt (z. B. hier, hier und hier). Wie kein anderes Thema zeigt das Thema Schufa und die Scoreberechnung wie die Nutzung personenbezogener Daten durch ein Unternehmen tief in unsere wirtschaftlichen, aber auch gesellschaftlichen Belange eingreifen kann. Schlechter Schufa-Score und es wird nichts mit der neuen Mietwohnung oder dem Hauskauf. Ganze Lebensträume können von einem Schufa-Score abhängen. Aber nicht nur Träume können zerplatzen, auch Albträume können wahr werden, etwa wenn die eigene wirtschaftliche Existenz gefährdet wird.
Nachteile im Wirtschaftsleben durch unzulässige Datenverarbeitung?
Einer wirtschaftlichen Benachteiligung durch seinen Schufa-Score sah sich auch der Kläger ausgesetzt, dessen Fall vor dem Landgericht München II (Endurteil vom 04.04.2025 – Az.: 11 O 4205/23) verhandelt wurde.
Die Schufa betreibt eine Datenbank mit über 68 Millionen Datensätzen, die Daten zur Zahlungsfähigkeit von Personen enthält, welche von Vertragspartnern wie Banken übermittelt wurden. Aus diesen gespeicherten Daten berechnet die Schufa Wahrscheinlichkeitswerte (Scorewerte) zur Zahlungsfähigkeit, die sie bei Auskünften an Vertragspartner stets neu ermittelt. Dabei liegen der Schufa keine Details zu einzelnen Geschäftsabschlüssen, Einkommen oder Vermögen der Betroffenen vor.
Der Kläger erhielt im August 2023 eine Bonitätsauskunft von der Schufa. Darin wurden seine gespeicherten Daten und ermittelte Scorewerte offengelegt. Er behauptete nun, dass die Scorewerte sich negativ auf sein Geschäftsleben ausgewirkt hätten, indem sie potenzielle Vertragspartner bei Entscheidungen beeinflussten, was zu Ablehnungen von Verträgen führte.
Außerdem habe die Schufa bei der Scoreberechnung unzulässigerweise besondere Kategorien personenbezogener Daten, Daten aus sozialen Netzwerken sowie Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge von Bankkonten und Daten Dritter verwendet.
Der Kläger fordert vor Gericht nun Schadensersatz von der Schufa und Auskunft über die genaue Berechnungsmethode der Scorewerte. Er hält die automatisierte Scoreerstellung für rechtswidrig und wirft der Schufa außerdem vor, dass sie diskriminierende Merkmale wie Alter, Geschlecht oder Anschrift für die Scoreberechnung genutzt habe. Außerdem solle die Schufa es unterlassen, bestimmte Merkmale wie sensible Daten oder die Anschrift einzubeziehen.
Die Schufa weist die Vorwürfe zurück und verweist für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung auf § 31 BDSG. Dass Scorewerte durch Vertragspartner überhaupt genutzt wurden, hält die Schufa für nicht nachgewiesen. Eine Offenlegung der Berechnungsmethode des Scorewertes verweigert die Schufa.
Das Gericht sieht keine Verstöße
Das LG München II wies in seinem Urteil vom 04.04.2025 die Klage ab.
Als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung zog das Gericht Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO heran und untermauerte die Interessenabwägung der Schufa mit den Interessen der betroffenen Personen durch § 31 BDSG. Dieser regelt das Scoring und dessen Voraussetzungen. Dazu gehört etwa die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzrechts, eine wissenschaftliche Methodik der Berechnung und die nicht ausschließliche Nutzung von Anschriftendaten zur Berechnung.
Diese Norm sieht das Gericht als rechtswirksam an und erkennt daher auch keinen Verstoß bei der Bildung des Scoringwertes gegen die DSGVO.
Ebenso sah es weder einen Verstoß gegen die automatisierte Entscheidungsfindung nach Art. 22 DSGVO noch gegen das Diskriminierungsverbot aus § 19 AGG.
Eine Diskriminierung verneinte das Gericht schon deswegen, weil bei der Scoreberechnung keine der genannten Daten verwendet wurden und auch keine individuelle Benachteiligung plausibel dargelegt wurde. Die Ablehnung eines Verstoßes gegen Art. 22 DSGVO begründete das Gericht ausführlicher.
Es sah deswegen keinen Verstoß, weil nicht allgemein davon ausgegangen werden könne, dass das Scoring in jedem Fall Entscheidungen potenzieller Vertragspartner bestimmt und verwies zur Begründung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 07.12.2023 (wir berichteten). Darin geht der EuGH davon aus, dass eine verbotene automatisierte Entscheidung vorliegt, wenn der Scorewert maßgebliche Entscheidungsgrundlage für ein Rechtsverhältnis ist. Das habe der Kläger aber nicht nachweisen können.
Einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gegenüber der Schufa lehnte das Gericht ebenfalls ab. Ein weitergehender Anspruch hinsichtlich genauer Logik oder Algorithmus bestehe nicht, da keine automatisierte Entscheidungsfindung vorliege. Im Übrigen könne sich die Schufa auf das Geschäftsgeheimnis berufen.
Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche drangen nach Ansicht des Gerichts schon deswegen nicht durch, weil ein Verstoß gegen die DSGVO vom Kläger nicht nachgewiesen werden konnte.
Fazit
Das Gericht befasste sich sehr knapp mit diesem Fall. Der Kläger hat es dem Gericht anscheinend auch sehr einfach gemacht, indem er die Kernbehauptung der wirtschaftlichen Benachteiligung durch maßgebliche Nutzung des Scorewertes nicht nachweisen konnte. Dasselbe gilt für die vermeintliche Nutzung von Datenkategorien in diskriminierender Weise.
Dies deckt sich auch mit dem Hinweisbeschluss des OLG München, welches auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG München II ankündigte, die Berufung zurückzuweisen, da diese keine Aussicht auf Erfolg habe.
Ausblick: Mehr Transparenz ab März 2026?
Am 2. Dezember 2025 hat die Schufa den Start für die Einführung eines neuen Scores angekündigt. Voraussichtlich Ende März 2026 wird es Verbrauchern möglich sein, alle bonitätsrelevanten Daten direkt bei der Schufa einsehen zu können. Der neue Schufa-Bonitätsscore umfasst zukünftig nur noch 12 Kriterien und soll für mehr Transparenz sorgen. Verbraucher sollen über das Datencockpit jederzeit ihren persönlichen Score simulieren können (vgl. hier). Allerdings hat die Transparenz auch Grenzen: So verrät die Schufa nicht, wie stark die einzelnen Faktoren gewichtet werden und die mathematische Formel, die dem Score zugrunde liegt, bleibt ebenfalls unter Verschluss (vgl. hier). Der vzbv fordert zudem, dass Auskunfteien dazu verpflichtet werden müssen, die Richtigkeit der Daten sorgfältig zu prüfen, denn negative Scores beruhen laut dem Bundesverband teilweise auch auf strittigen oder fehlerhaften Daten.
Die Schufa selbst beantwortet wichtige Fragen zum neuen „SCHUFA-Basisscore“ und dem „SCHUFA-Account“ auf ihrer Website. Es bleibt abzuwarten, ob die Verbraucher von der neuen Transparenz wirklich profitieren können.