In der digitalen Ära ist der Schutz personenbezogener Daten ein zentrales Anliegen, besonders wenn es um öffentliche Mandatsträgerinnen und -träger geht. Vor kurzem haben wir bereits auf die Datenschutzproblematiken in Bezug auf die Verwendung privater E-Mail-Adressen und Endgeräte in der Kommunalvertretung hingewiesen (siehe hier). Ein weiteres sensibles Thema betrifft die Veröffentlichung von Straßen und Hausnummern von Gemeindevertreterinnen und -vertretern auf den Webseiten der Kommunen.
Regelungen zur Veröffentlichung personenbezogener Daten
Zu diesem Thema hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) im vergangenen Jahr erneut viele Anfragen bezüglich der öffentlichen Angabe von Adressen von Gemeindevertreterinnen und -vertretern erhalten (vgl. Tätigkeitsbericht für den Berichtszeitraum 2023, S. 40 f.). Dabei handelte es sich hauptsächlich um frei zugängliche Bürger- oder Ratsinformationssysteme, die auf den Websites der Kommunen bereitgestellt werden. Eine entscheidende gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 32 Abs. 4 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO).
Laut dieser Vorschrift müssen die Mitglieder der Gemeindevertretung, der Ortsbeiräte und der Ausschüsse ihre berufliche Tätigkeit sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitteilen, sofern diese für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung sein können. Diese Angaben sind zu veröffentlichen, wobei die Geschäftsordnung die näheren Details regelt. Der Begriff der „ehrenamtlichen Tätigkeit“ kann dabei weit ausgelegt werden und beispielsweise auch eine Parteizugehörigkeit umfassen.
Veröffentlichungsregeln gemäß Wahlrecht
Zusätzlich zu den Bestimmungen der Gemeindeordnung ist das Wahlrecht heranzuziehen, insbesondere die Vorschrift zur Bekanntmachung von Wahlvorschlägen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO). Diese Vorschrift legt fest, dass bei der Bekanntmachung von Wahlvorschlägen anstelle des Geburtsdatums nur das Geburtsjahr und anstelle der vollständigen Anschrift nur die Postleitzahl und der Wohnort angegeben werden dürfen.
Risiken und Datenschutz
Ein wichtiger Aspekt des Datenschutzes ist die Vermeidung von Risiken wie Missbrauch oder Belästigung. Daher ist die genaue Wohnanschrift von Gemeindevertreterinnen und -vertretern ausdrücklich von der Veröffentlichung ausgeschlossen. Diese Regelung soll auch dazu dienen, potenzielle Interessierte nicht davon abzuhalten, sich in der Kommunalpolitik zu engagieren, nur weil ihre Privatadresse öffentlich zugänglich gemacht werden könnte.
Freiwilligkeit und Einwilligung
Es bleibt jedoch denkbar, dass einige Gemeindevertreterinnen oder -vertreter freiwillig wünschen, für Bürgerinnen und Bürger unter ihrer privaten Anschrift erreichbar zu sein. In solchen Fällen handelt es sich um eine freiwillige Angabe, die nur auf Grundlage einer ausdrücklichen Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfolgen darf. Hierbei ist sicherzustellen, dass die betroffenen Personen umfassend über die Risiken informiert werden und ihre Entscheidung frei treffen können.
Handlungsempfehlungen für Kommunen
Kommunen sollten ihre Verwaltungspraxis bezüglich der Veröffentlichung von Adressen von Gemeindevertreterinnen und -vertretern überprüfen. Die Veröffentlichung darf grundsätzlich nur auf freiwilliger Basis und nach einer entsprechenden Einwilligung erfolgen. Es ist ratsam, klare Richtlinien zu entwickeln und die betroffenen Personen über ihre Rechte und die möglichen Risiken aufzuklären.
Fazit
Die Veröffentlichung personenbezogener Daten von Gemeindevertreterinnen und -vertretern ist ein sensibler Bereich, der sorgfältig gehandhabt werden muss. Die gesetzlichen Vorschriften bieten einen klaren Rahmen, um den Datenschutz zu gewährleisten und gleichzeitig die Transparenz im politischen Prozess sicherzustellen. Freiwillige Angaben sind möglich, müssen jedoch auf einer informierten Einwilligung basieren. Letztlich dient ein verantwortungsvoller Umgang mit personenbezogenen Daten dem Schutz der Privatsphäre und der Förderung des politischen Engagements in der Kommunalpolitik.