Vereinsleben fängt früh an. Bereits nach wenigen Monaten gehen Kinder in Krabbelgruppen oder besuchen Schwimmkurse. Zunächst mit den Eltern. Jahre später, mit zunehmender Selbständigkeit, auch allein oder mit Freunden.

Wichtige Bezugspersonen sind dann die Trainer oder Betreuer, die mehrere Stunden pro Woche viel Zeit mit den Kindern und Jugendlichen verbringen. Umso wichtiger ist die Auswahl der Betreuer, nicht nur unter pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten sondern auch hinsichtlich etwaiger strafrechtlicher Vorbelastungen. Für letzteres wurde das Instrument des erweiterten Führungszeugnisses geschaffen. Die entsprechende Regelung findet sich in § 72a SGB 8. Danach dürfen Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine Personen beschäftigen, die insbesondere wegen Sexualdelikten rechtskräftig verurteilt wurden.

Verein = Träger der öffentlichen Jugendhilfe?

Hierin liegt zugleich ein Problem. Nicht jeder Verein ist Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Darf deshalb kein erweitertes Führungszeugnis angefordert werden?

Nein! Zwar greift der § 72a SGB 8 nicht, hierfür aber Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes,§ 28 BDSG iVm § 30a BZRG (bei neben- oder ehrenamtlich Tätigen). Daneben kann sich eine Rechtsgrundlage aus der Vereinssatzung, einer Selbstverpflichtung zum Kinder- und Jugendschutz oder dem Gefährdungspotenzial der zu verrichtenden Tätigkeiten ergeben.

Welche Daten sind relevant?

Beim Umgang mit einem vorgelegten erweiterten Führungszeugnis sollte man sich zunächst an den Regelungen des § 72a SGB 8 orientieren. Erhoben werden sollten lediglich folgende Daten, da nur diese für die Eignungsbeurteilung erforderlich sind:

  • den Umstand, dass Einsicht in das Führungszeugnis genommen wurde,
  • das Datum des Führungszeugnisses,
  • die Information, ob eine einschlägige Verurteilung (Katalogtat des § 72a Abs. 1 S. 1 SGB 8) des Betroffenen erfolgte.

Straftaten, die nicht in § 72a Abs. 1 S. 1 SGB 8 aufgeführt sind (Verletzung von Unterhaltspflichten, Erschleichen von Leistungen – Schwarzfahren oder Verkehrsdelikte), dürfen unter keinen Umständen dokumentiert werden.

Was ist mit dem Rest?

Das erweiterte Führungszeugnis bietet unter Umständen weitere (interessante) Informationen, beispielsweise über andere Straftaten. Der Datenkatalog des § 72a Abs. 1 S. 1 SGB 8 macht deutlich, dass das Führungszeugnis nach der Einsichtnahme und der Erhebung der zulässigen Daten dem Betroffenen zurückzugeben oder zu vernichtet ist. Eine Verwertung der weitergehenden Informationen ist unzulässig.

Der Zugriff auf die Daten ist nur einem bestimmten und eng begrenzten Personenkreis zu ermöglichen. Sie sind nur den Personen zugänglich zu machen, die die Informationen für die Entscheidung über die Verwendung als Betreuer von Kindern und Jugendlichen benötigen. Dies wird in der Regel der Vereinsvorstand sein. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit aufgenommen wird. Erfolgt ein Engagement und endet dieses, sind die Daten maximal drei Monate aufzubewahren und anschließend zu löschen.

Wie oft ist zu prüfen

Die Bundesregierung verlangt in ihrer Gesetzesbegründung zu § 72a SGB 8 eine Überprüfung der Führungszeugnisse in regelmäßigen Abständen, die grundsätzlich nicht unter drei und nicht über fünf Jahren liegen sollten. Diese Zeiträume sollten als Richtwert übernommen werden.

Wie geht man am besten vor?

Aufgrund der zum Teil sehr sensiblen Informationen, die auf dem erweiterten Führungszeugnis abgedruckt sein können, verlangt der Umgang mit dem Dokument eine besondere Sensibilität.

Aus diesem Grund sollte der Umgang mit den erweiterten Führungszeugnissen klar geregelt sein, insbesondere welche Personen die Führungszeugnisse einsehen und aus diesem die entsprechenden Informationen entnehmen dürfen und wie die Aufbewahrung und Löschung der Daten vorzunehmen ist.

Hinsichtlich der dokumentierten Prüfung, ob eine einschlägige Vorstrafe besteht, ist zu unterscheiden:

Bestehen einschlägige Vorstrafen, scheidet der Betroffene als Betreuer aus. Eine weitere Dokumentation ist mangels Zusammenarbeit grundsätzlich nicht erforderlich.

Bestehen keine einschlägige Vorstrafen (aber ggfls. andere für die Beurteilung irrelevante – Verkehrsdelikt), sollte das Führungszeugnis oder eine Kopie hiervon nach Einsicht unterhalb der Angaben zur Person abgeschnitten werden. Auf dem oberen Teil ist handschriftlich zu dokumentieren, dass eine Überprüfung stattgefunden hat und keine in § 72a Abs. 1 S. 1 SGB 8 genannte Vorstrafe besteht. Dieser Teil ist aufzubewahren. Der untere Teil, in dem ggfls. irrelevante Vorstrafen aufgeführt sind, ist dem Betroffenen zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten.

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