Mit einer Schwangerschaft geht für viele Paare ein Traum in Erfüllung.

Für die schwangere Arbeitnehmerin bedeutet dies, je nach konkreter Tätigkeit, früher oder später ihren Arbeitgeber zu informieren. Grundsätzlich erfolgt dies dadurch, dass ein ärztliches Schwangerschaftsattest vorgelegt wird, das Informationen über den voraussichtlichen Entbindungstermin, die aktuelle Schwangerschaftswoche und den letzten Arbeitstag vor dem Beschäftigungsverbot enthält.

Einige Arbeitgeber akzeptieren dies jedoch nicht und verlangen die Vorlage und Kopie des Mutterpasses. Zu Recht? Die Antwort lautet ganz klar: Nein!

Der Mutterpass beinhaltet alle Ergebnisse der Vorsorgeuntersuchungen, beispielsweise Gewicht und Größe des Babys, aber auch Daten über die Gesundheit der Schwangeren, wie

  • die Blutgruppe,
  • Angaben zu vorangegangenen Schwangerschaften und Besonderheiten und
  • die Krankenvorgeschichte (Allergien, HIV-Antikörpertest, besondere soziale oder psychische Belastungen).

Das Erheben von Beschäftigtendaten ist nach § 32 BDSG nur zulässig, wenn dies für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. § 5 Mutterschutzgesetz bestimmt, dass werdende Mütter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen sollen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist.

Diese Angaben werden vom Arbeitgeber zwingend benötigt, um die weitere Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses planen, das Vorliegen eines Beschäftigungsverbots prüfen oder eine Vertretungskraft anstellen und einarbeiten zu können.

Die weitergehenden Informationen aus dem Mutterpass sind für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses irrelevant und dürfen daher nicht vom Arbeitgeber erhoben und verarbeitet werden. Durch die Vorlage des Dokumentes könnte sich der Arbeitgeber zudem über die Grenzen des Fragerechts zum Gesundheitszustand des Arbeitnehmers hinwegsetzen und umfangreiche Informationen über die Gesundheit seiner Beschäftigten erlangen. Schlimmstenfalls würden diese zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses genutzt werden. Selbst wenn die Kündigung vor dem Arbeitsgericht keinen Bestand hätte, würde dies das Vertrauensverhältnis so stark beeinträchtigen, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist.

Das unzulässige Anfordern des Mutterpasses wäre zudem nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 Euro geahndet werden kann.