Hurra, wir bekommen ein Kind. Dieses Erlebnis im Leben der (angehenden) Eltern und des Kindes strahlt in viele Bereiche und betrifft auch datenschutzrechtliche Fragestellungen. Einige davon sollen in den kommenden Blogbeiträgen besprochen werden. Heute werfen wir einen Blick auf die Dokumentation der Schwangerschaftsanamnese im Mutterpass und im Kinderuntersuchungsheft (U-Heft).

Mutterpass

Nach der Feststellung der Schwangerschaft wird, meist zwischen der 7. und 10. Schwangerschaftswoche, in der Regel bei der ersten großen Vorsorgeuntersuchung der Mutterpass ausgestellt. Er dient der Dokumentation der wesentlichen Untersuchungen und wichtiger Daten. Der Mutterpass wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), dem obersten Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen, entwickelt. Er sieht unter anderem auch eine Schwangerenanamnese und eine Befunddokumentation im Schwangerschaftsverlauf vor.

U-Heft

Nach der Geburt wird im Rahmen der U1 (Neugeborenen-Erstuntersuchung) das sog. U-Heft, welches ebenfalls vom G-BA stammt, ausgestellt. Dieses begleitet das Neugeborene jedenfalls die ersten sechs Lebensjahre. Auf Seite 3 enthält das U-Heft eine Schwangerschaftsanamnese. Diese dort abgefragten Punkte entsprechen zum Teil denen aus der Schwangerenanamnese / Befunddokumentation im Mutterpass und umfassen u.a. Angaben zu

  • Dauermedikation
  • seelischen Belastungen / psychischem Stress
  • besonderen sozialen Belastungen
  • Missbrauch (z. B. von Alkohol, Drogen oder Medikamenten)

Da das U-Heft für das Kind bestimmt ist, stellt sich häufig die Frage der Erforderlichkeit der Übertragung der entsprechenden Daten, gerade vor dem Hintergrund, dass das U-Heft bei Untersuchungen des Kindes vorgelegt werden muss und die behandelnden Personen somit auch Kenntnis von Lebenssituationen der Schwangeren von vor 6 Jahren erlangen können.

Warum darf die Schwangerschaftsanamnese in das U-Heft?

Rechtsgrundlage der Übertragung ist § 3 Abs. 3 Nr. 1 lit. a Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie), wonach die Angaben aus dem Mutterpass (sowie ergänzende Dokumentationen, soweit vorliegend) mit Bedeutung für die Gesundheit und Entwicklung des Kindes zu berücksichtigen und zu dokumentieren sind.

Da es zu diesem Punkt an verschiedenen Stellen einen ergänzenden Klärungsbedarf gab, wurden durch das Bundesministerium für Gesundheit eine ergänzende Stellungnahme erbeten (2016).

Der G-BA stellt in seiner ergänzenden Stellungnahme klar, dass es sich zwar um persönliche Angaben der Mutter handelt, diese aber zugleich auch für die Gesundheit und Entwicklung des Kindes notwendig seien. Exemplarisch werden zwei Fälle aufgezeigt:

Abhängigkeiten von Genussmitteln, können unmittelbare Konsequenzen für das Neugeborene haben. Bei nachgewiesenem Alkoholkonsum während der Schwangerschaft ist das Risiko eines fetalen Alkoholsyndroms erhöht. Die Neugeborenen bedürfen postnatal einer spezifischen Nachsorge und Beobachtung. Andere Substanzabhängigkeiten können ebenfalls Entzugssymptome auslösen. Schwangerschaftsdiabetes kann beim Neugeborenen zu Anpassungsstörungen und Hypoglykämien zuführen.

Zudem führt der G-BA aus, dass zwischen der Schwangeren und der Ärztin oder dem Arzt ein Behandlungsvertrag geschlossen wird, der die Betreuung des Ungeborenen und damit die Befunde zum Gesundheitszustand der Frau und des Embryos bzw. Fötus mit umfasst. Damit die weiterbehandelnde Fachärztin oder der weiterbehandelnde Facharzt nach der Geburt das Kind optimal medizinisch betreuen kann, ist die Weitergabe der Daten über das Gelbe Kinderuntersuchungsheft als „tragbare Patientenakte“ indiziert.