Der Bericht über eine katholische KITA in Köln hat inzwischen sicher viele Eltern, Erzieherinnen, Datenschützer und weitere Interessierte erreicht. Was im ersten Moment wohl für ein Schmunzeln und sicher auch für Empörung sorgt, spiegelt im Grunde die Ratlosigkeit vieler Einrichtungen wider, die täglich mit Kindern zusammenarbeiten. Denn viele pädagogische Konzepte und beliebte Angebote für Eltern und Kinder basieren auf der Nutzung von Bildern der Kinder.
Was ist der Hintergrund?
Seit Geltung des neuen Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz (KDG), das in Anlehnung an die Datenschutz-Grundverordnung erlassen wurde, ist das Thema der Veröffentlichung von Kinderfotos brisanter denn je. Da das KDG an verschiedenen Stellen den besonderen Schutz Minderjähriger hinsichtlich der Verarbeitung ihrer Daten hervorhebt, haben die katholischen Datenschutzaufsichtsbehörden sich in ihrer Konferenz am 17.04.2018 mit dem Thema der Veröffentlichung von Fotos von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren erneut auseinandergesetzt und den Beschluss gefasst,
„dass zumindest für die Veröffentlichung von Bildern von Kindern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres die vorherige Einwilligung der Sorgeberechtigten unter Vorlage der jeweils zur Veröffentlichung vorgesehenen Bilder einzuholen ist.“
Dieser Beschluss hat weitreichende Konsequenzen: Jedes einzelne Foto, das veröffentlicht werden soll, muss (beiden) Elternteilen vorgelegt werden und beide Elternteile müssen jeweils schriftlich einwilligen. Es reicht nicht mehr aus, die Eltern bei Aufnahme in die KITA um eine generelle Einwilligung in die Anfertigung und die interne und externe Veröffentlichung der Fotos ihrer Kinder zu bitten.
Eine ganz neue Herausforderung, die erst einmal rechtlich eingeordnet werden muss.
Die Frage ist, wann eine Veröffentlichung vorliegt
Der Beschluss beschränkt diese strengen Vorgaben auf die Veröffentlichung der Bilder. Der erste Schritt sollte daher sein, festzulegen, welcher Umgang mit den Kinderfotos in der Einrichtung tatsächlich eine Veröffentlichung darstellt.
Man könnte die Veröffentlichung einer datenschutzrechtlichen Übermittlung gleichstellen. Diese liegt bereits vor bei Offenlegung der Bilder an einen Dritten, so dass z.B. schon das Aufkleben der Bilder auf dem Esstisch in der Kindergartengruppe eine Veröffentlichung darstellen würde.
Vor dem Hintergrund des besonderen Schutzgedankens, der zu dem oben genannten Beschluss der Datenschutzaufsichtsbehörden geführt hat, werden aber einrichtungsinterne und rein einrichtungsbezogene Nutzungen, Aushänge und Verteilungen wohl nicht als Veröffentlichung eingestuft. In diesem Kontext sind wohl auch die Fotos zu sehen, die den Kindern und deren Eltern als Erinnerung mitgegeben werden.
Der Beschluss bezieht sich auf die presseähnliche Veröffentlichung der Bilder mit weiter Außenwirkung, insbesondere im Internet oder einer allgemeinen Zeitung. Darauf lassen auch die von dem Vorsitzenden der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten in einem Interview zu diesem Vorfall getätigten Angaben schließen.
Wie muss die Einwilligung aussehen?
Folgt man dem, bedeutet das also, dass die Bilder der Kinder weiterhin für alle Aktivitäten genutzt werden können, die in der Kita und in der Kita-Sphäre stattfinden. Es handelt sich dann um einen privaten Gebrauch ohne tatsächliche Außenwirkung. Dazu zählt der Aushang in der Kindergartengruppe, aber auch die Verteilung von Foto-CDs an die Eltern, die Verteilung eines Jahrbuchs an die Eltern etc.
Voraussetzung ist aber natürlich auch hier, und das galt auch schon nach alter Rechtslage (!), eine Einwilligung (bei)der Eltern in die Nutzung der Fotos ihrer Kinder (hier wäre noch die spannende Frage zu klären, ob ein Elternteil das andere Elternteil vertreten kann). Diese kann bei Aufnahme in die Einrichtung zusammen mit den anderen Vertragsunterlagen erteilt werden. Wichtig ist, dass diese Einwilligung nicht zu allgemein gefasst ist und konkrete Aktivitäten und Situationen definiert, für die die Bilder verwendet werden. Außerdem kann die Einwilligung jederzeit widerrufen werden, worauf bei Unterzeichnung hinzuweisen ist. Ein Widerruf gilt mit Wirkung für die Zukunft, so dass auch dann, wenn ein Elternpaar seine einst erteilte Einwilligung widerruft, das Jahrbuch oder eine Kindergarten-Zeitschrift nicht weggeschmissen werden oder durch Schwärzung einzelner Bilder entstellt werden muss.
Fazit
Die drastische Maßnahme der Kita war medienwirksam und zeigt das Erfordernis klarer und praxistauglicher Regelungen. Nach aktueller Bewertung wäre auch nach dem neuen kirchlichen Datenschutzrecht die Schwärzung nicht nötig gewesen.