Zur Förderung der Eingliederung bzw. zur Beratung behinderter Menschen haben Betriebe oder Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend (länger als 6 Monate) beschäftigt sind, eine Schwerbehindertenvertretung zu stellen.

Die Schwerbehindertenvertretung wird durch Wahl ermittelt. Wahlberechtigt sind alle im Betrieb oder in der Dienststelle schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Beschäftigten. Gewählt werden können alle Beschäftigten – auch nicht behinderte Menschen -, sofern es sich nicht um leitende Angestellte handelt. Die Durchführung der Wahl ist in der Wahlordnung der Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) geregelt. Gleichwohl bestehen in verschiedenen Konstellationen datenschutzrechtliche Fragen:

Gemäß § 3 der SchwbVWO bedarf es zur Vorbereitung der Wahl durch den Wahlvorstand einer Liste der Wahlberechtigten:

„Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname, erforderlichenfalls Geburtsdatum sowie Betrieb oder Dienststelle in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.“

Wann ist die Angabe des Geburtsdatums in der Liste der Wahlberechtigten erforderlich?

Die Angabe des Geburtsdatums in der Liste der Wahlberechtigten ist nur in Einzelfällen erforderlich. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es der Unterscheidung mehrerer Wahlberechtigter mit gleichem Namen dient. Vom Grundsatz her ist auf die Verwendung des Geburtsdatums zu verzichten.

Was ist eine geeignete Stelle für die Auslegung der Liste der Wahlberechtigten?

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, was eine geeignete Stelle für das Auslegen der Wahlliste ist. Die Formulierung „geeignete Stelle“ ist schwammig und damit problematisch. Wichtig ist zunächst, dass die Stelle so gewählt wird, dass grundsätzlich nur berechtigte Personen Einsicht nehmen können. Ein öffentliches Auslegen oder eine Nutzung des „Schwarzen Bretts“ ist in jedem Fall unzulässig. Denkbar ist es, allen einsichtsberechtigten Personen die Möglichkeit zur Einsichtnahme bei einer Vertrauensperson (z. B. Abteilungsleiter o.ä.) zu geben. Diese Vertrauensperson muss die Wahlliste sicher aufbewahren und vor jeder Einsichtnahme prüfen, ob ein Einsichtnahmerecht besteht.

Wer darf Einsicht in die Liste der Wahlberechtigten nehmen?

Ein bloßes Herausgeben der Liste an jeden Mitarbeiter, der nach dieser fragt, ist unzulässig. Denn ein Einsichtsrecht besteht grundsätzlich nur für wahlberechtigte Personen oder für sonstige im Betrieb beschäftigte Personen, die ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl glaubhaft machen können.

In welchem Umfang muss Einsicht in die Liste der Wahlberechtigten gewährt werden?

Sofern Mitarbeiter ein Einsichtsrecht haben, muss grundsätzlich die komplette Liste offen gelegt werden. Denn ansonsten könnten Fehler bei der Erstellung der Liste nicht bemerkt und das Einspruchsrecht nach § 4 Abs. 1 SchwbVWO unterlaufen werden.

Dürfen Privatanschriften der Wahlberechtigten für eine Briefwahl verwendet werden?

Gemäß § 11 Abs. 2 kann der Wahlvorstand eine Briefwahl beschließen. Im diesem Fall sind den Wahlberechtigten unaufgefordert folgende Unterlagen zu übersenden:

  1. das Wahlausschreiben,
  2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
  3. eine vorgedruckte Erklärung, die der Wähler oder die Wählerin abgibt,
  4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender Namen und Anschrift der wahlberechtigten Person sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO).

§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SchwbVWO lässt dem Wahlvorstand insoweit den Freiraum zu entscheiden, ob die Wahlunterlagen an den Betrieb/ die Dienststelle oder an die Privatanschrift versandt werden. Im Fall der Briefwahl muss die Personalabteilung dem Wahlvorstand daher die Privatanschrift der Wahlberechtigten zur Verfügung stellen. Jedoch unterliegen die privaten Anschriften der strengen Zweckgebundenheit der Briefwahl, dürfen keinesfalls für andere Zwecke genutzt werden und sind nach Abschluss der Briefwahl zu löschen, wenn der Zweck der Speicherung entfallen ist.

Dürfen Privatanschriften verwendet werden, um Wahlberechtigte an die Urnenwahl zu erinnern?

In der Regel nein. Warum nicht? Sofern eine Urnenwahl durchgeführt wird, muss nach § 5 Abs. 2 SchbVWO ein Abdruck des Wahlausschreibens an geeigneter, den Wahlberechtigten zugänglicher Stelle ausgehängt werden. Nur sofern trotz der Urnenwahl im Einzelfall doch eine schriftliche Stimmabgabe in Frage kommt, darf die betroffene Person ausnahmsweise unter ihrer Privatanschrift angeschrieben werden. Dies ist etwa der Fall, wenn einzelne Wahlberechtigte an der Wahl verhindert sind (z. B. Kur, längerfristige Krankheit, Schwangerschaft) und ausdrücklich die Briefwahl nach § 11 Abs. 1 SchwbVWO wünschen.

Zusammenfassung

Bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung sind aus datenschutzrechtlicher Sicht mehrere Dinge zu beachten:

  1. Gemäß § 3 Abs. 2 SchwbVWO ist die Liste der Wahlberechtigten an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. Geeignet heißt in diesem Falle nicht öffentlich.
  2. Im Falle einer Briefwahl hat der Wahlvorstand das Recht, die Privatanschrift der Wahlberechtigten zur Versendung der Wahlunterlagen zu erhalten. Allerdings sind die Adressen nach der Wahl unverzüglich zu löschen und dürfen keinesfalls für andere Zwecke verwendet werden.
  3. Bei einer Urnenwahl dürfen dem Wahlvorstand grundsätzlich keine Privatadressen der Wahlberechtigten überlassen werden. Etwas anders gilt nur, wenn einzelne Wahlberechtigte ausdrücklich die Briefwahl wünschen.