Was gibt es Schöneres, als nach einer anstrengenden Arbeitswoche abzuschalten und Kraft für die nächsten Herausforderungen zu tanken? Nicht nur während der kalten Jahreszeit bietet sich hierbei der Besuch einer Sauna an. Aber auch ein solcher Besuch lässt datenschutzaffine Saunist*innen nicht zur Ruhe kommen, wenn der Betreiber Videoüberwachungstechnik einsetzt.

In einem Fall in Brandenburg informierte ein Bürger die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA Brandenburg) über eine mutmaßliche Videoüberwachung (nachzulesen im Tätigkeitsbericht 2022 der LDA Brandenburg, S. 33 f.). Auf Nachfrage teilte der Betreiber der Sauna (der datenschutzrechtlich Verantwortliche der Datenverarbeitung) folgendes zur Videoüberwachung mit:

  • Insgesamt wurden sechs Videokameras eingesetzt.
  • Zwei Kameras befanden sich in den Saunen. Sie sollten zur Live-Überwachung von bis zu fünf täglichen Show-Aufgüssen mit Licht- und Soundeffekten dienen. Der zuständige Techniker beobachtete das Geschehen über ein Live-Videobild. Während dieser Aufgüsse befinden sich bis zu 200, größtenteils unbekleidete, Besucher*innen sowie mindestens ein Beschäftigter des Verantwortlichen, der für den Aufguss zuständig ist, in der Sauna. Die Videoaufnahmen wurden nicht gespeichert.
  • Die anderen vier Videokameras betrafen u. a. den Kassen- und Tresorbereich sowie die Lager auf dem Gelände. Sie zeichneten dauerhaft auf und speicherten die Aufnahmen. Dabei wurden Besucher*innen und Beschäftigte des Verantwortlichen gleichermaßen erfasst.

Die Nutzung von Überwachungstechnik innerhalb einer Sauna ist in jedem Fall rechtswidrig. Zwar muss man dem Betreiber zugutehalten, dass hier keine Aufzeichnungen erfolgten. Das genügt jedoch nicht! Einerseits, weil die Besucher*innen der Sauna unbekleidet sind und eine Erfassung mittels Videokamera somit den intimsten Bereich der Privatsphäre betrifft. Andererseits, weil immer die Möglichkeit besteht, Videoaufzeichnungen zu erstellen und sei es nur durch Abfilmen der Bilder vom Überwachungsmonitor.

Auch die Überwachung in den anderen Bereichen hielt der rechtlichen Überprüfung nicht stand, da diese geeignet sind, die Beschäftigten des Verantwortlichen permanent und umfangreich zu überwachen.

Diese Argumentation überzeugte auch den Betreiber der Saunalandschaft:

„Der Verantwortliche hat […] alle Videokameras auf dem Gelände überprüft und so eingestellt, dass diese nur noch außerhalb der Geschäftszeiten in Betrieb sind. Dies stellt sicher, dass keine Angestellten oder Besucherinnen und Besucher von der Videoüberwachung erfasst werden. Die verbleibende Videokamera innerhalb einer der Saunen [Anm. d. Verf.: die andere war bereits deaktiviert] wurde mittels eines Holzbretts abgedeckt und darf nur noch zu Trainingszwecken der Beschäftigten außerhalb der Geschäftszeiten genutzt werden. Dadurch werden keine unbekleideten Besucherinnen und Besucher mehr von der Kamera erfasst.“ (TB 2022, S. 34)

Da der Verantwortliche schnell gehandelt hat, beließ es die LDA Brandenburg bei einer Verwarnung. Die Unzulässigkeit der Videoüberwachung, die nur durch die Beschwerde eines aufmerksamen Besuchers aufgedeckt wurde, hätte der Verantwortliche allerdings bereits im Rahmen der bei einer Videoüberwachung grundsätzlich durchzuführenden Datenschutz-Folgenabschätzung feststellen können und müssen.