Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen hat unter dem Titel „Sehen und gesehen werden“ eine Orientierungshilfe mit Fallbeispielen zur Videoüberwachung durch Private in NRW herausgegeben.

In der sehr bürgernahen, auch für den Laien gut verständlichen Orientierungshilfe werden die Voraussetzungen und Grenzen einer Videoüberwachung durch nicht öffentliche Stellen in NRW dargestellt. Die Orientierungshilfe soll es Bürgern ermöglichen zu überprüfen, ob diese eine Videoüberwachung zulässig einsetzen können und geht hierzu unter anderem auch auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen ein. Darüber hinaus werden auch die Pflichten und die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen derer betrachtet, die eine Videoüberwachung installieren möchten. In vielen Punkten ist die vorliegende Broschüre an der Orientierungshilfe des Düsseldorfer Kreises zur Videoüberwachung angelehnt. Der Düsseldorfer Kreis, die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, hatte im Februar diesen Jahres seine Orientierungshilfe herausgegeben (wir berichteten).

In manchen Punkten weichen die Nordrhein-Westfalen jedoch auch von der Orientierungshilfe des Düsseldorfer Kreises ab. So zum Beispiel im Fall der Speicherdauer von Videoaufnahmen. Der Düsseldorfer Kreis spricht von einer grundsätzlichen Höchstspeicherdauer von 48 Stunden. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen spricht von zwei Arbeitstagen. Das kann unter Umständen für Probleme sorgen:

Nehmen wir nur einmal das diesjährige Weihnachtsfest. Der erste und zweite Weihnachtstag (unstrittig Feier- und damit keine Arbeitstage) fallen auf einen Donnerstag bzw. Freitag. Somit ist eine Speicherung von Daten, die am 24.12. (Mittwoch) gemacht wurden dann bis zum 29.12. (Montag)möglich. Definiert man den Samstag im Datenschutzrecht nicht als Arbeitstag (die Entscheidung „Arbeitstag ja oder nein“ kann von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen), wäre sogar eine Speicherung bis zum 30.12. (Dienstag) möglich.

Aufwendig an der Zwei-Arbeitstag-Speicherdauer ist die Tatsache, dass Betreiber einer Videoanlage ständig die Löschfristen umprogrammieren muss, um die Vorgaben einzuhalten oder an Feiertagen prüfen müssen, ob ein weitergehende Speicherung der Daten, beispielsweise für Zwecke der Strafverfolgung, notwendig ist.