Die Selbstständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK) unterlag am Mittwoch, 30.11.2022, vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hannover gegenüber der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen (LfD). Dies teilte das Gericht in einer Pressemitteilung mit.
Die SELK, eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts, stritt in der Vergangenheit mit der LfD über die Frage, ob die SELK der Aufsicht der weltlichen LfD unterliegt. Die SELK war der Meinung, lediglich dem eigenen Datenschutzgesetz und der eigenen kirchlichen Aufsicht zu unterliegen, so wie dies etwa auch bei der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche Deutschland der Fall ist.
Sonderregelung für Kirchen gemäß Art. 91 DSGVO
Art. 91 DSGVO ermöglicht es Kirchen eigene datenschutzrechtliche Regelungen anzuwenden, die durch eigene unabhängige Aufsichten kontrolliert werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn diese datenschutzrechtlichen Regeln schon bestanden, bevor die DSGVO anzuwenden war (Stichtag 25. Mai 2018). Sowohl das KDG der Katholischen Kirche als auch das neue DSG-EKD der Evangelischen Kirche Deutschland sind deswegen übrigens bereits am 24. Mai 2018, also genau einen Tag vor der DSGVO, in Kraft getreten.
Voraussetzung ist außerdem, dass die Vorschriften umfassende Regeln zum Schutz von Betroffenen vorsehen und die Vorschriften mit der DSGVO in Einklang gebracht wurden.
Das Datenschutzgesetz der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche
Schon seit 1993 gibt es in der SELK eine Richtlinie zum Datenschutz. Im Jahr 2018 – aber erst nach dem 25. Mai – wurde eine neue Richtlinie erlassen, die größtenteils dem DSG-EKD entspricht.
Das VG Hannover sah in dem Streit nicht die Voraussetzungen von Art. 91 DSGVO für erfüllt an, da die ursprüngliche Richtlinie aus dem Jahr 1993 den Datenschutz nur bruchstückhaft geregelt hat und nicht den Vorschriften der DSGVO entsprach. Die neue umfassende Richtlinie wurde andererseits aber zu spät beschlossen, um im Rahmen von Art. 91 DSGVO berücksichtigt zu werden.
Die SELK unterfällt somit nach Auffassung des VG Hannover sowohl der Geltung der DSGVO als auch der Aufsicht durch die LfD.
Auswirkungen auf die Katholische und Evangelische Kirche
Auswirkungen auf den Datenschutz der beiden größten deutschen Kirchen wird dieses Urteil nicht haben, da diese die Vorschriften von Art. 91 DSGVO genau beachtet haben. Auch die nachträglichen Änderungen der Gesetze, die zuletzt insbesondere am DSG-EKD durchgeführt wurden, dürften hierauf keinen Einfluss haben, da es sich nur um kleinere Änderungen handelt. Der Grundgehalt des Gesetzes wurde dabei beibehalten. Wie es bei der SELK weitergeht, bleibt abzuwarten. Zunächst auf die Urteilsbegründung und dann, ob Rechtsmittel eingelegt werden.