Verstoßen Verantwortliche gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine Geldbuße erlassen. „Kann“ ist dabei mehr als eine semantische Randnotiz: Es eröffnet den Behörden einen Ermessensspielraum bei der Wahl der geeigneten Sanktion. Die Geldbuße bildet dabei die höchste „Eskalationsstufe“.
Mit dem Merkblatt der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) vom Dezember 2025 vereinheitlicht die DSK das Verständigungsverfahren im Bußgeldverfahren (sog. Settlement) für die Länder. Die Verständigung dient als Instrument, das den formalen Konflikt entschärfen und den Weg zu einer einvernehmlichen Lösung ebnen soll. Komplexe Bußgeldverfahren werden verkürzt und Ressourcen geschont – auf der anderen Seite entstehen rechtliche und strategische Spannungsfelder für Verantwortliche, die nun zwischen Kooperation und konsequenter Verteidigung abwägen müssen.
Geldbußen nach Art. 83 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO – Einordnung und Spielräume
Geldbußen müssen nach Art. 83 Abs. 1 DSGVO wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Höhe eines Bußgeldes richtet sich insbesondere nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes sowie nach dem Ausmaß des Schadens für die betroffenen Personen. Häufig unterschätzt wird: Auch kooperatives Verhalten und Schadensminderungsmaßnahmen wirken bereits im Bußgeldverfahren mildernd.
Das bedeutet: Selbst, wenn der Erlass einer Geldbuße im Raum steht, können Verantwortliche durch Transparenz, Kooperation und schnelle Abhilfe spürbar zur Deeskalation beitragen.
Verständigung als neuer Ausweg – wirklich ein Vorteil?
Die Verständigung soll laut DSK eine „effiziente und ressourcenschonende Lösung“ bieten und kann die Bußgeldhöhe abmildern. Möglich ist sie nur, wenn kein grenzüberschreitender (sondern ein nationaler) Fall vorliegt und das Verfahren geeignet ist.
Hierfür gibt die DSK die Handreichung: Geeignet ist das Verfahren, wenn ansonsten ein erheblicher Ermittlungs- und rechtlicher Begründungsaufwand droht – etwa wegen umfangreicher Einspruchsbegründungen, strittiger Beweisfragen oder erheblicher Unterstützung anderer Staatsgewalten in gerichtlichen Verfahren.
Auf den ersten Blick scheint die Verständigung ein Instrument zu sein, das Verantwortlichen in komplexen Verfahren entgegenkommt. Bei genauerer Betrachtung dient sie aber ebenso der Entlastung der Aufsichtsbehörden und Gerichte. Die Kriterien für die Geeignetheit knüpfen insbesondere an den internen Aufwand der Datenschutzbehörde an – ein Punkt, der zumindest die Frage aufwirft, wie klar die Grenze zwischen Sanktionspraxis und Ressourcensteuerung gezogen wird.
Fest steht: Für Verantwortliche kann die Verständigung attraktiv sein – allein wegen der Chance auf Bußgeldminderung und eine schnellere Erledigung. Zudem müssen die Behörden nach Auffassung der DSK vor der Verständigung prüfen, ob der Verstoß mit hoher Wahrscheinlichkeit nachweisbar ist. Ein „Deal um jeden Preis“ ist daher ausgeschlossen.
Wie läuft eine Verständigung ab – und wo liegen die Risiken?
Der Weg zur Verständigung ist klar strukturiert:
- Geständige Einlassung: Der Verantwortliche muss den Verstoß vollumfänglich zugeben. Führt der Wunsch nach einem Abschlag zu vorschnellen Geständnissen? Werden Beweisanträge aus taktischen Gründen unterlassen, obwohl sie sinnvoll und auch im Verständigungsverfahren möglich wären? Eine Verzögerung könnte sich auf die in Aussicht gestellte Bußgeldminderung auswirken.
- Verständigungsgespräch: In einem dokumentierten Gespräch wird insbesondere die Höhe des Bußgeldabschlags verhandelt. Die Behörde soll dabei u. a. den voraussichtlichen Aufwand im Streitfall berücksichtigen – eine Formulierung mit Interpretationsspielraum.
- Kurzbescheid: Der Bußgeldbescheid fällt deutlich kürzer aus, insbesondere die rechtliche Würdigung kann entfallen. Ein Einspruch bleibt möglich, jedoch ist eine Verschlechterung des Abschlags nicht ausgeschlossen.
Einschätzung: Eine Abwägung der Verantwortlichen
Unternehmen sollten sich die Vor- und Nachteile des Verständigungsverfahrens vor Augen führen, bevor sie vorschnell auf die Verständigung zurückgreifen oder darauf verzichten. Während ein geringeres Bußgeld und ein schneller Verfahrensabschluss auch zu einem geringeren Imageschaden und gesenkten Verfahrenskosten führen, kann ein Kurzbescheid das Risiko von mehr Rechtsunsicherheit bergen. Entfällt die rechtliche Würdigung und die Begründung der Zumessung (d. h. der Bußgeldhöhe), sind die Parameter für die Entscheidung für Verantwortliche weniger transparent. Für künftige Verfahren oder interne Compliance-Analysen dient der Bescheid dann wohl nur bedingt als Referenz. Verständigungen wurden dennoch bereits in der Vergangenheit mit für alle Beteiligten wohl zufriedenstellenden Ergebnissen abgeschlossen. Nicht zuletzt wegen der effizienten und ressourcenschonenden Vorgehensweise.
Fazit
Die Verständigung kann Verfahren beschleunigen und Bußgelder reduzieren. Sie ist eine freiwillige Option. Ob sie sich zum Standardverfahren aufschwingen wird und für alle Verantwortlichen gleichermaßen geeignet ist, bleibt abzuwarten.