Wohnungen, Autos, Werkzeuge, Bücher, Musikdateien, aber auch Software – fast nichts gibt es, was derzeit nicht ausgeliehen bzw. geteilt wird, nicht nur mit Nachbarn, sondern mit zunächst unbekannten Personen, die über Internetportale vermittelt und auch bewertet werden. Hierbei werden nicht nur durch die Betreiber der Plattformen zahlreiche personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und Dritten zum Abruf zur Verfügung gestellt, sondern auch durch die Anbietenden und den Nachfragenden. Dies passiert nicht immer datenschutzkonform.

Was ist Sharing Economy?

Das Gabler Wirtschaftslexikon definiert den Begriff Sharing Economy (auch „Shared Economy“) als das systematische Ausleihen von Gegenständen und gegenseitige Bereitstellen von Räumen und Flächen, aber auch von Informationen, insbesondere durch Privatpersonen. Gemäß der Ökonomie des Teilens soll ein Nachfrager nicht abhängig sein von Eigentum, sondern Dinge nur vorübergehend benutzen, bewohnen und bewirtschaften.

Wohlstand definiert sich demnach nicht mehr nur über Besitz, sondern über den digitalen Zugang zu Waren und Dienstleistungen. Über Internetplattformen und soziale Netzwerk können sowohl Anbieter als auch Nachfrager einen großen Interessentenkreis erreichen, kurzfristig agieren und reagieren und somit eine optimale Auslastung der geteilten Ware erreichen.

Pflichten der Plattform-Betreiber

Die Betreiber der Vermittlungsplattformen unterliegen, sofern sie die Tauschbörse in deutscher Sprache und deutschen Interessenten anbieten, grundsätzlich dem Telemediengesetz (TMG). Strittig ist, ob das TMG auch dann noch gilt, wenn der Betreiber seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat. So hat beispielsweise das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht am 22.4.2013 auf eine Beschwerde des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein entschieden, dass für Facebook deutsches Recht nicht anwendbar sei, da die für das Facebook-Portal zuständige Gesellschaft ihren Sitz in Irland habe und somit ausschließlich Irisches Datenschutzrecht einschlägig sei.

Sofern das Telemediengesetz Anwendung findet, hat der Betreiber u.a. darauf zu achten, dass die Seite über ein Impressum und eine Datenschutzerklärung verfügt und ein Tracking von Benutzeraktivitäten nur pseudonymisiert durchgeführt wird. Die Betreiber der Plattform unterliegen, sofern sie ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, grundsätzlich dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dem Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) sowie dem Telekommunikationsgesetz (TKG).

Über die telemedienrechtlichen Aspekte hinaus haben die Plattform-Betreiber, gemäß BDSG u.a. die Pflicht,

  • nur solche Stammdaten von Anbietern und Nachfragen zu speichern, die für das Teilen bzw. Vermitteln der Ware oder Dienstleistung erforderlich sind,
  • die Vermittlungsdaten nach erfolgreicher Vermittlung der Ware oder Dienstleistung zu löschen,
  • Bewertungen der Nachfragenden nur pseudonym zu veröffentlichen.

Sofern die Betreiber die Vermittlungs-Plattform bei externen Dienstleistern hosten und nicht selbst administrieren, ist mit den externen Dienstleistern ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 BDSG zu schließen.

Pflichten der Anbieter und Nachfrager

Anbieter sowie Nachfrager unterliegen, sofern sie in Deutschland leben und ihre Ware und Dienstleistung über eine deutschsprachige Plattform anbieten, dem Bundesdatenschutzgesetz, selbst wenn es sich um Privatpersonen handelt. Während das Bundesdatenschutzgesetz früher voraussetzte, dass die Datenverarbeitung geschäftsmäßigen, beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient, ist das BDSG seit 2001 nur dann nicht mehr anwendbar, sofern die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt (§ 1 Abs. 2, Nr. 3 BDSG). Zum privaten Aktionskreis, der nicht unter das BDSG fällt, gehören private Fotosammlungen, private Adressbücher sowie Geburtstagslisten von Freunden und Verwandten, nicht jedoch Daten von Vereins- oder Parteimitgliedern. Und auch bei der Sharing Economy wird der private Aktionsraum bewusst verlassen, da Waren und Dienstleistungen mit beliebigen Personen getauscht und damit auch Daten von Dritten verarbeitet werden.

Folglich müssen sowohl Anbietende als auch Nachfragende die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachten. Hierzu gehört u.a. die Pflicht,

  • nur solche personenbezogenen Daten zu erheben, die für das Angebot bzw. die Nachfrage der zu teilenden Ware oder Dienstleistung erforderlich sind,
  • die Daten nicht zweckfremd zu nutzen und an Dritte zu übermitteln,
  • die personenbezogenen Daten nur solange zu speichern, wie es für die Durchführung des Teilens einschließlich der Rückgabe der Ware sowie für evtl. Haftungsansprüche erforderlich ist,
  • Auskunftsrechte derjenigen zu beachten, deren Daten gespeichert werden,
  • Betroffene über die Speicherung von Daten zu benachrichtigen, von denen der Betroffene keine Kenntnis hat bzw. keine Kenntnis erlangen konnte.

Veröffentlichte Bewertungen von Anbietern bzw. Nachfragern sollten zudem nicht verleumderisch sein und dürfen keine Persönlichkeitsrechte des anderen Partners verletzen.

In der Regel werden die vorgenannten datenschutzrechtlichen Rahmen­bedingungen durch die zwischen Anbieter und Nachfrager zu schließenden Verträge und darin enthaltene Einwilligungen erweitert. Ob und inwieweit solche Klauseln tatsächlich wirksam sind, wird künftig Gegenstand rechtlicher Prüfungen sein.

Da das Teilen von Waren und Dienstleistungen nur dann funktioniert, wenn sich Anbieter und Nachfrager gegenseitig vertrauen, ist Datenschutz ein wichtiger Baustein zur Weiterentwicklung der Sharing Economy.